Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 313 — 
Gerechtfertigt ist die Strafe durch die kulturelle Mission der Gesellschaft. 
Die Vergeltung ist der Kern der Generalprävention und als solcher Straf- 
zweck. Sie beruht auf dem Werthurtheil über unsere Mitmenschen, dem- 
gemäss Eingriffe in fremde Rechtssphären die Reaction des Verletzten her- 
vorıufen. In gleicher Weise erwarten wir von dem Staat eine solche Re- 
action gegen denjenigen, der in seine Rechtsordnung eingreift. Während 
Rache und Vergeltung im Kanrt'schen Sinne besteht in dem Verhältniss 
zwischen Verletzten und Verletzer, liegt der vergeltende Charakter der 
Strafe nach dem Verfasser in ihrer Einwirkung auf den Dritten. „Vergeltung 
ist zwangsweise Reaction gegen eine Kränkung mit Rücksicht auf die Em- 
pfindung dritter.“ Diermit hat der Verfasser einen Vergeltungsbegriff con- 
struirt, der der herrschenden Volksanschauung gerecht wird, und indem er 
ein festes Prinzip für allgemeingiltige Strafsätze abgiebt, die Verflüchtigung 
des Strafrechts in polizeiliche Sicherungsmaassregeln verhindert. Denn nun 
gilt es: Nicht der Verbrecher ist der Gegenstand der Strafverfolgung, son- 
dern die verbrecherische That. Desshalb muss die gleiche That auch gleich 
gestraft werden. 
Gegenüber der neueren, die Spezialprävention als den entscheidenden 
Strafzweck anerkennenden Richtung beweist der Verfasser an einem Ueber- 
blick über die Entwickelung des Strafrechts in den westeuropäischen Staaten, 
dass dem willkürlichen Vorgehen der Staatsgewalten gegen die Verbrecher, 
den auf ihre Unschädlichmachung und die Sicherung der Gesellschaft vor 
hnen gerichteten Maassregeln gegenüber überall und gerade in den geord- 
neten Zeiten der Grundsatz sich durchgerungen hat, es müsse die That 
ohne Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Thäters nach gleichen 
Grundsätzen gestraft werden. 
Somit kann die Strafrechtspflege ihrem Zwecke nur gerecht werden, 
wenn alle Sicherungsmaassregeln der Verwaltung überwiesen werden und der 
Strafrechtspflege die einzige Aufgabe verbleibt, den Eingriff in die Rechts- 
ordnung nach dem Grundsatze vergeltender Gerechtigkeit zu ahnden. 
Bozi. 
Joel Prentiss Bishop, New Commentaries on Marriage, Divorce 
and Separation. A new System of legal Exposition. Two 
Volumes. Chicago, T. H. Flood and Company. 
Es dürfte kaum auf ernstlichen Widerspruch stossen, wenn wir auf 
Grund langjähriger Beobachtung den Ausspruch wagen, dass das rechtswissen- 
schaftliche Fachinteresse in Deutschland für Englands und Amerikas Recht 
und Judikatur weit weniger wach erhalten wird, als für die Ansätze des 
rechtlichen Lebens bei weit abseits gelegenen Völkerstämmen in fremden 
Welttheilen. Der Urwald des ethnologisch-juristischen Materials wird von 
furchtlosen Forschern durchquert und die afrikanische Jurisprudenz harrt der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.