Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

_ 0 — 
Gesetzbuch in Widerspruch steht. Denn die Vorschrift, dass 
eine wider das Verbot geschlossene Ehe „in Bezug auf die Heimath 
nicht die Wirkungen einer gültigen Ehe“ habe, ist keine dem Privat- 
recht angehörige und wird deshalb durch das Bürgerliche Gesetz- 
buch nicht berührt. Keineswegs handelt es sich hier um eine 
Einschränkung der Gültigkeit der Ehe, wie der Eingang des 
Art. 33 Abs 2 des bayerischen Gesetzes?’ klar ersehen lässt. 
Die Bestimmung will nur ausdrücken, dass eine ohne das Zeugniss 
geschlossene Ehe diejenigen Heimathsrechte nicht erzeugt, welche 
sonst durch die Ehe hervorgebracht werden. Die Vorschrift steht 
auf gleicher Linie, als wenn etwa ein Bundesstaat bestimmen 
wollte, dass falls einer seiner Beamten ohne ÜOonsens heirathet, 
seine Wittwe und Kinder die sonst zuständigen Pensionen nicht 
erwerben, und wenn er um dieses auszudrücken, die Form wählte: 
„Die ohne den Consens geschlossene Ehe hat in Bezug auf Witt- 
wen- und Waisenpension nicht die Wirkungen einer gültigen 
Ehe °!.“ Man wird allerdings billige Zweifel hegen dürfen, ob 
eine solche Ausdrucksweise der Würde der Ehe nicht zu nahe 
tritt und diesen Zweifel wird man auch der Fassung des bayeri- 
schen .Gresetzes gegenüber nicht unterdrücken können. Aber für 
die juristische Bedeutung des Gesetzes kommt diese Erwägung 
nicht in Betracht. Bei dieser giebt der Inhalt des Gesetzes den 
Ausschlag, welcher hier den Erwerb von Amtspensionen, dort 
denjenigen von Heimathsrechten zum Gegenstande hat. Ueber 
letzteren hat Bayern vermöge seines Reservatrechtes freie Ver- 
fügung. Es ist nicht gehalten, den Satz, der sonst als der 
europäischen Oulturwelt gemeinsam gilt, dass Ehefrau und Gnehe- 
liche Kinder den Unterstützungswohnsitz des Mannes theilen, 
2° Vgl. oben Anm. 2. 
21 Nach $$ 1315, 1323ff. B. G.-B. ist eine ohne den erforderlichen Be- 
amtenkonsens geschlossene Ehe gültig. Aber die Befugniss des Landes- 
rechts über die Gewährung von Amtspensionen zu entscheiden wird hierdurch 
selbstverständlich gar nicht berührt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.