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regelt, keine einheitlichen. Abgesehen davon, dass zwei Staaten
eine Legitimation durch nachfolgende Ehe überhaupt nicht ken-
nen ?, schliessen viele Länder die incestuosen und adulterinen
Kinder von der Rechtswohlthat der Legitimation vollständig aus,
oder andere machen wieder die Gültigkeit derselben von der Er-
füllung bestimmter formeller Erfordernisse abhängig.
Je nachdem diese verschiedenen Prinzipien zusammentreffen,
können sie, sobald der legitimirende Vater eine andere Staats-
angehörigkeit, als das Kind besitzt, leicht zu Nationalitätskon-
flikten Anlass geben. Für die Gültigkeit der Legitimation ist
im Allgemeinen das persönliche Recht des Vaters massgebend’°.
Doch kann es vorkommen, dass der Heimathsstaat des Kindes die
Legitimation nur dann als rechtskräftig ansieht, wenn das Kind
nach seinem persönlichem Recht legitimationsfähig ist*. Wird
die Legitimation von dem Geburtslande nicht als gültig anerkannt,
so bleibt sie diesem gegenüber ohne Einfluss auf das Fortbestehen
der bisherigen Staatsangehörigkeit des Kindes, und dieses behält
somit neben der neuen die alte Nationalität.
I. Das in B geborene, von einem Staatsangehö-
rigen von A durch die nachfolgende Ehe mit der
Mutter legitimirte uneheliche Kind wird Unterthan
von A5. Gleichzeitig behält es aber die Staatsange-
hörigkeit von B, daB eine Legitimation durch nach-
folgende Ehe überhaupt nicht kennt, wie Russland ® (mit
? England und Russland, vgl. weiter unten S. 320 ff.
® Dusvit, du conflit des lois en matiere de filiation, J. d. dr. i. pr.
XII S. 514. — Despacner, de la legitimation en droit international prive,
J. d. dr. i. pr. XV S. 593.
* Weiss, Traite el&m. S. 556 u. 554. — Ducuit a. a. O. S. 519.
5 Vgl. diesen $ unten II.
6 Sammlung der russischen Civilg. X Art. 132, 1: „uneheliche Kinder
sind: ausser der Ehe geborene, auch wenn ihre Eltern in der Folge durch
gesetzliche Ehe verbunden sind.“ — Vgl. Lenr, Droit civile russe $. 78.