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Ausnahme von Polen und den Östseeprovinzen) und England
(mit Ausnahme von Schottland)”.
Vor einigen Jahren gab folgender Spezialfall Anlass zu einem
Schriftwechsel zwischen russischen und deutschen Behörden ®: eine
Russin hatte in Odessa ausserehelich einen Sohn geboren, der
nach dortigem Recht russischer Unterthan war. Kurz darauf
verheirathete sich die Mutter mit dem natürlichen Vater des Kin-
des, der die preussische Staatsangehörigkeit besass. Nach dem
einige Jahre später erfolgten Tode der Frau gab der Vater vor
dem deutschen Generalkonsulat in Odessa die notarielle Erklä-
rung ab, dass er seinen Sohn durch die nachfolgende Ehe legi-
timirt wissen wolle. Dieser erhielt sodann auf Grund der nach
preussischem Recht rechtskräftig gewordenen Legitimation von
der zuständigen preussischen Behörde einen Heimathschein. Die
russische Regierung erkannte jedoch seine Eigenschaft als Preusse
nicht an, sondern erklärte, er sei als unehelicher Sohn einer
Russin Russe geblieben, da das dortige Recht eine Legitimation
durch nachfolgende Ehe nicht kenne. Da beide Regierungen auf
ihrem einmal eingenommenen Standpunkt verharrten, besass der
Betreffende gleichzeitig die russische und preussische Staatsan-
gehörigkeit.
Ein analoger Konflikt, der für die Auffassung der englischen
Gerichtspraxis — die jedoch in dieser Frage keine einheitliche
genannt werden kann? — bezeichnend ist, wird aus der Mitte
des vorigen Jahrhunderts berichtet!°: Ein Genfer hatte sich in
England niedergelassen und mit einer Engländerin mehrere Kin-
der gezeugt. Er heirathete die Betreffende und legitimirte gleich-
" Vgl. Weiss, Traite el&ment. S. 558 und Anm. 4. — Lawrence a. a. O.
III S. 158.
8 Amtliche Quelle.
%° Dafür Dusum a. a. O. S. 514 Anm. 4. — Dagegen WestLakeE, La
doctrine anglaise en matiere de droit international, J. d. dr. i. pr. 1881
S. 317.
1% J. d. dr. i. pr. XV S. 881, Fall Tuomacar.