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zuwenden !®. Allein die Rechtsprechung scheint in diesem Punkte
schwankend zu sein!’. Wenigstens beweist folgender, zwischen
Frankreich und der Schweiz Ende der achtziger Jahre entstandene
Zwischenfall, dass unsere Hypothese nicht ausgeschlossen ist 1°.
Ein Bürger des Kantons Freiburg heirathete in Savoyen eine
Französin, ohne das mit ihr vor der Ehe erzeugte Kind beim
Abschluss der Ehe anzuerkennen. Später wollte er das Kind
legitimiren und erkannte es nachträglich vor dem Genfer Standes-
beamten an. Die französischen Behörden erklärten jedoch die
Legitimation für ungültig und reklamirten das Kind als franzö-
sischen Militärpflichtigen. Die Schweiz opponirte und berief sich
darauf, dass die Gültigkeit der Legitimation nach der Nationalität
der Eltern beurtheilt werden müsse. Die französischen Gerichte
entschieden jedoch für das Recht des Orts, wo die Ehe geschlossen
worden ist.
Aehnliche Konflikte könnten z. B. auch mit Italien !? oder
Spanien ?° entstehen, wo die Legitimation auch nach vollzogener
Ehe noch stattfinden kann..
$S 8. Durch Naturalisation.
Wenn die Tendenz der modernen völkerrechtlichen Doktrin
dahin geht, dem Worte „Naturalisation“ die seiner Etymologie
innewohnende allgemeinere Bedeutung einer jeden Art des Neu-
erwerbs der Staatsangehörigkeit nach der Geburt beizulegen !,
so stehen die Landesgesetzgebungen damit nicht im Einklang.
18 Dusuit a. a. O. 8. 519.
17 Ibid.
18 Vgl. Rocum a. a. O. S. 145 ff.
1° Cod. civ., art. 197: „i figli legittimati per susseguente imatrimonio
acquistano: diritti dei figli legittimi... oppure dal giorno del riconosci-
mento se questo fu posteriore al matrimonio.“
2° Vgl. Leur, Elements du droit espagnol I S. 135.
ı Vgl. Weiss, Traite theor. S. 280. — Cocorvan S. 117 ff. — Bar a. 0.0.
8. 200. — Fromaczor, de la double nationalite& des individus et des societes,
Paris 1891, S. 58 ff.