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Wenn dagegen andere Völker, wie Spanien, die Vereinigten
Staaten und Columbien vor der Ertheilung der Naturalisation einen
Verzicht des Petenten auf seine bisherige Staatsangehörigkeit
verlangen !°, so ist diese Formalität ohne jeglichen -Einfluss auf
sein Verhältniss zum Heimathsstaat. Da dieser Verzicht nur ein-
seitig ist, so kann er den Betreffenden in keiner Weise von
seinen bisherigen Unterthanenpflichten entbinden. So lange der
Heimathsstaat einerseits den Auswanderer nicht aus seinem Ver-
bande entlassen hat, wird er ıhn stets mit vollem Recht als An-
gehörigen reklamiren.
Auf der anderen Seite haben einige Staaten in Folge ihrer
geographischen Lage als Nachbarländer, oder mit Rücksicht auf
ihre gegenseitigen freundschaftlichen Beziehungen auf Grund der
Reciprocität oder einseitig ihre Bestimmungen über die Naturali-
sation von Ausländern modificirt.
Dahin gehört vor allem die 1876 zwischen dem Deutschen
Reich und Oesterreich getroffene Vereinbarung, wonach den
beiderseitigen Unterthanen die Aufnahme in den Verband eines
der beiden Staaten nicht eher bewilligt werden soll, als bis der
Petent seine Entlassung aus dem ursprünglichen Staatsverband
nachgewiesen hat!®. Diese Vereinbarung basirt auf der ana-
logen, bereits früher zwischen Preussen und Oesterreich-Ungarn
bestehenden Abmachung vom Jahre 1864, welche heute noch
für das Naturalisationsverfahren zwischen Preussen und Ungarn
massgebend ist 17. Die ungarische Regierung hat übrigens in
der Praxis, wenigstens bis zur Neuregelung des ungarischen
Heimathsrechts inı Jahre 1879, die Naturalisation stets von dem
15 Vgl. oben S. 326, Note 3.
16 Vgl. den Erlass des österr. Ministers des Innern vom 13. Mai 1877
(Weiss a. a. OÖ. S. 625), und Beschluss des deutschen Bundesrathes vom
14. Juni 1877 (Caun a.a. O. Anl. 66).
ı? Vgl. Circularerlass des preuss. Ministers des Innern vom 28. Nov.
1864 (Cann a. a. O. Anl. 67).