Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Wenn dagegen andere Völker, wie Spanien, die Vereinigten 
Staaten und Columbien vor der Ertheilung der Naturalisation einen 
Verzicht des Petenten auf seine bisherige Staatsangehörigkeit 
verlangen !°, so ist diese Formalität ohne jeglichen -Einfluss auf 
sein Verhältniss zum Heimathsstaat. Da dieser Verzicht nur ein- 
seitig ist, so kann er den Betreffenden in keiner Weise von 
seinen bisherigen Unterthanenpflichten entbinden. So lange der 
Heimathsstaat einerseits den Auswanderer nicht aus seinem Ver- 
bande entlassen hat, wird er ıhn stets mit vollem Recht als An- 
gehörigen reklamiren. 
Auf der anderen Seite haben einige Staaten in Folge ihrer 
geographischen Lage als Nachbarländer, oder mit Rücksicht auf 
ihre gegenseitigen freundschaftlichen Beziehungen auf Grund der 
Reciprocität oder einseitig ihre Bestimmungen über die Naturali- 
sation von Ausländern modificirt. 
Dahin gehört vor allem die 1876 zwischen dem Deutschen 
Reich und Oesterreich getroffene Vereinbarung, wonach den 
beiderseitigen Unterthanen die Aufnahme in den Verband eines 
der beiden Staaten nicht eher bewilligt werden soll, als bis der 
Petent seine Entlassung aus dem ursprünglichen Staatsverband 
nachgewiesen hat!®. Diese Vereinbarung basirt auf der ana- 
logen, bereits früher zwischen Preussen und Oesterreich-Ungarn 
bestehenden Abmachung vom Jahre 1864, welche heute noch 
für das Naturalisationsverfahren zwischen Preussen und Ungarn 
massgebend ist 17. Die ungarische Regierung hat übrigens in 
der Praxis, wenigstens bis zur Neuregelung des ungarischen 
Heimathsrechts inı Jahre 1879, die Naturalisation stets von dem 
  
15 Vgl. oben S. 326, Note 3. 
16 Vgl. den Erlass des österr. Ministers des Innern vom 13. Mai 1877 
(Weiss a. a. OÖ. S. 625), und Beschluss des deutschen Bundesrathes vom 
14. Juni 1877 (Caun a.a. O. Anl. 66). 
ı? Vgl. Circularerlass des preuss. Ministers des Innern vom 28. Nov. 
1864 (Cann a. a. O. Anl. 67).
	        
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