Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Ebenso wird auf Grund internationaler Reciprocitätsverträge 
persischen und marokkanischen Unterthanen die Naturalisation 
in Deutschland nicht ertheilt, bevor diese die Zustimmung dazu 
von ihrer Regierung erhalten haben, und umgekehrt ?? ??. 
Von denselben Gesichtspunkten lassen sich in der Praxis 
die preussischen Verwaltungsbehörden in der Regel bei der 
Naturalisation russischer Unterthanen leiten ?*. — 
Von wie weittragender Bedeutung die mehrfache Staats- 
angehörigkeit gerade hier für den internationalen Verkehr wer- 
den musste, lässt sich unschwer ermessen, wenn man erwägt, 
dass auf der einen Seite die Vereinigten Staaten stehen, denen 
seit ihrer Gründung, also seit mehr als einem Jahrliundert, die 
Einwanderer aus allen Theilen Europas zuströmen, und dass 
sich auf der anderen Seite gerade diejenigen Länder befinden, 
deren Bevölkerung den grössten Prozentsatz an Auswanderern 
dorthin entsandt hat, wie England (bis zum Jahre 1870) und 
Deutschland. 
deutet würden, dass sie, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen, 
zuvörderst den Nachweiss vorschriftsmässiger Entlassung aus dem türkischen 
Staatsverbande zu erbringen haben.“ (Caun a.a. O. Anl. 68 S. 481 u. 482.) 
2 Art. 17 des deutsch-persischen Freundschafts-, Handels- und Schiff- 
fahrtsvertrages vom 11. Juni 1873: „Die kaiserlich deutsche Regierung ver- 
pflichtet sich, persischen Unterthanen Naturalisationsurkunden nur unter 
der ausdrücklichen Bedingung der vorgängigen Zustimmung der persischen 
Regierung zu ertheilen; ebenso verpflichtet sich die persische Regierung 
ihrerseits, keinem Angehörigen des Deutschen Reichs ohne vorgängige Zu- 
stimmung der Regierung desselben eine Naturalisationsurkunde zu ertheilen.* 
(R.G.Bl. 1874 8. 351 ff.) 
33 Art. 15 der Convention über Ausübung des Schutzrechts in Marokko 
vom 3. Juli 1880: „Jeder im Auslande naturalisirte marokkanische Unter- 
than, welcher nach Marokko zurückkehrt, soll nach einer eben so langen 
Zeit des Aufenthalts, wie diejenige ist, deren er bedurfte, um die betreffende 
Naturalisation zu erlangen, zwischen der gänzlichen Unterwerfung unter 
die Gesetze Marokko’s und der Verpflichtung, Marokko zu verlassen, zu 
wählen haben; es sei denn, dass nachweislich die Naturalisation im Aus- 
lande mit Zustimmung der marokkanischen Regierung erlangt worden ist.® 
(R.G.Bl. 1881 S. 103 ff.) 24 Amtliche Quelle. 
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 3. 22
	        
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