Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Man wird MaArrıtz beipflichten müssen, wenn er Angesichts 
dieser, den Vereinigten Staaten gemachten Konzessionen darauf 
hinweist, dass ein Grund für die Aufrechterhaltung des haupt- 
sächlich durch militärische Gesichtspunkte bestimmten deutschen 
Prinzips nicht mehr vorliegt, nachdem einmal die Bancroft- 
Verträge in dieses System eine solche Lücke gerissen haben ?°. 
Denn es sind ja vor allem die Vereinigten Staaten, welche für 
die deutsche Auswanderung nach Amerika in Betracht kommen. 
Nach anderen europäischen Staaten, die ihrerseits auch den Grund- 
satz der allgemeinen Wehrpflicht haben, wird verhältnissmässig 
selten eine Auswanderung lediglich deshalb stattfinden, um der 
Militärpflicht zu entgehen; der Einwanderer wird ja doch mei- 
stens in seinem Adoptivstaat zur Erfüllung dieser Pflicht heran- 
gezogen werden. Nur würde es sich dann empfehlen, bei einer 
etwaigen Aufgabe des deutschen Prinzips auf gesetzlichem Wege, 
den durch die Naturalisation im Auslande expatriirten Deutschen 
bei seiner Rückkehr wegen Verletzung der Wehrpflicht auch als 
Ausländer zur Bestrafung heranzuziehen, wie dies in Frankreich 
bis zur Neuregelung des dortigen Heimathsrechts im Jahre 1889 
geschah. Die neue Fassung des Art. 17 des code civil hat 
allerdings aus rein militärischen Gründen eine Ausnahme von 
dem durch die Verfassung vom 3. September 1791 sanktionirten 
Prinzip statuirt ?°: fortan wird die Naturalisation eines noch 
der aktiven Militärpflicht unterworfenen Franzosen nur in dem 
Fall als gültig angesehen, wenn sie mit Zustimmung der fran- 
zösischen Regierung erfolgt ist. 
Zwischen der Schweiz und der amerikanischen Union waren 
im Jahre 1882 ebenfalls Verhandlungen eingeleitet worden, um 
eine Regelung der Staatsangehörigkeitsfrage im Sinne der Ban- 
croft-Verträge herbeizuführen. Allein die Versuche, eine Einigung 
38 Vgl. Marrızz a. a. O. S. 1152 u. fl. 
” Vgl. oben $ 3 8. 212.
	        
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