Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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zu erzielen, scheiterten 1885 an verfassungsmässigen Bedenken 
des Schweizer Bundesraths, der es für ausserhalb seiner Kom- 
petenz liegend erachtete, in einem Vertrage zuzugestehen, dass 
der Erwerb einer fremden Nationalität einen Aufhebungsgrund 
für das schweizerische Bürgerrecht bilden solle °®°. 
Die Türkei war erst 1869 aus Gründen politischer Natur 
dazu gedrängt worden, in ihre Gesetzgebung die Bestimmung 
aufzunehmen, dass die ottomanische Staatsangehörigkeit durch 
die Naturalisation im Auslande nur verloren gehe, wenn diese 
mit Erlaubniss der Pforte stattgefunden hat. Thatsächlich hatten 
vor dem Erlass des Gesetzes vom 19. Januar 1869 eine grosse 
Anzahl türkischer Unterthanen die Naturalisation im Auslande 
dazu benutzt, um sich die Vortheile der durch die Kapitulationen 
unter dem Schutz der fremden Konsulate stehenden Fremden zu 
verschaffen und sich auf diese Weise ihrer ordentlichen Ge- 
richtsbarkeit zu entziehen °!. Das neue Gesetz führte jedoch 
bald zu Misshelligkeiten mit dem benachbarten Griechenland, 
dessen Regierung ottomanischen Unterthanen hellenischer Rasse 
die dortige Staatsangehörigkeit verlieh, um dieselben nachher den 
türkischen Behörden gegenüber in Schutz zu nehmen. Diese 
Differenzen wurden durch den Vertrag von 1875 ausgeglichen, 
worin sich Griechenland zur Einstellung des bisherigen Ver- 
fahrens verpflichtete °*. 
II. Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder 
eines in A naturalisirten Unterthanen von B erwerben 
ipso jure auch ihrerseits die Staatsangehörigkeit von 
A®3; gleichzeitig behalten sie aber die Nationalität 
30 Vgl. Weiss a. a. O. 8. 683 u. 684. — Roctin a. a. O0. 8.48 fl. 
3! Vgl. oben $. 62. 
3? Vgl. Weiss a. a. O. S. 612 u. 613. 
3? Zu A: Bulgarien, Ges. vom 26. Febr. 1883, Art. 6: „durch den 
Erwerb der bulgarischen Staatsangehörigkeit erwirbt er dieselbe auch für 
seine Frau und seine minderjährigen Kinder“ und Art. 31: „Der Verlust
	        
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