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zu erzielen, scheiterten 1885 an verfassungsmässigen Bedenken
des Schweizer Bundesraths, der es für ausserhalb seiner Kom-
petenz liegend erachtete, in einem Vertrage zuzugestehen, dass
der Erwerb einer fremden Nationalität einen Aufhebungsgrund
für das schweizerische Bürgerrecht bilden solle °®°.
Die Türkei war erst 1869 aus Gründen politischer Natur
dazu gedrängt worden, in ihre Gesetzgebung die Bestimmung
aufzunehmen, dass die ottomanische Staatsangehörigkeit durch
die Naturalisation im Auslande nur verloren gehe, wenn diese
mit Erlaubniss der Pforte stattgefunden hat. Thatsächlich hatten
vor dem Erlass des Gesetzes vom 19. Januar 1869 eine grosse
Anzahl türkischer Unterthanen die Naturalisation im Auslande
dazu benutzt, um sich die Vortheile der durch die Kapitulationen
unter dem Schutz der fremden Konsulate stehenden Fremden zu
verschaffen und sich auf diese Weise ihrer ordentlichen Ge-
richtsbarkeit zu entziehen °!. Das neue Gesetz führte jedoch
bald zu Misshelligkeiten mit dem benachbarten Griechenland,
dessen Regierung ottomanischen Unterthanen hellenischer Rasse
die dortige Staatsangehörigkeit verlieh, um dieselben nachher den
türkischen Behörden gegenüber in Schutz zu nehmen. Diese
Differenzen wurden durch den Vertrag von 1875 ausgeglichen,
worin sich Griechenland zur Einstellung des bisherigen Ver-
fahrens verpflichtete °*.
II. Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder
eines in A naturalisirten Unterthanen von B erwerben
ipso jure auch ihrerseits die Staatsangehörigkeit von
A®3; gleichzeitig behalten sie aber die Nationalität
30 Vgl. Weiss a. a. O. 8. 683 u. 684. — Roctin a. a. O0. 8.48 fl.
3! Vgl. oben $. 62.
3? Vgl. Weiss a. a. O. S. 612 u. 613.
3? Zu A: Bulgarien, Ges. vom 26. Febr. 1883, Art. 6: „durch den
Erwerb der bulgarischen Staatsangehörigkeit erwirbt er dieselbe auch für
seine Frau und seine minderjährigen Kinder“ und Art. 31: „Der Verlust