Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Unsere Hypothese ist die Ursache eines langjährigen Kon- 
flikts zwischen Frankreich und der Schweiz gewesen *°. Trotz 
mehrfacher Beschwerden der französischen Regierung hatten die 
Schweizer Grenzkantone, vor allem Genf, in Masse französische 
Familien naturalisirt, welche so ıhre Söhne der heimathlichen 
Militärpflicht entziehen zu können glaubten. Während Frank- 
reich sich weigerte, die Gültigkeit dieser Naturalisationen bezüg- 
lich der minderjährigen Söhne anzuerkennen, hielt die Schweiz 
ihrerseits an ihrer Auffassung fest. Erst 1879 kam die An- 
gelegenheit in dem Vertrag vom 23. Juli zum Ausgleich. Der 
Art. 1 dieses Abkommens bestimmt, dass die minderjährigen 
Kinder eines in der Schweiz naturalisirten Franzosen bis zu 
ihrem 22. Lebensjahr als französische Unterthanen betrachtet 
werden sollen, ohne jedoch vor Ablauf desselben auf den ein- 
heimischen Aushebungslisten geführt zu werden; im Laufe dieses 
Jahres soll ihnen das Recht zustehen, für die schweizerische 
Staatsangehörigkeit zu optiren **. 
Auch zwischen Deutschland und Frankreich hat diese Frage 
schon zu verschiedenen Malen Anlass zu einem diplomatischen 
Schriftwechsel gegeben; so erst im Jahre 1892 5: ein in Frank- 
reich geborener Sohn französischer Eltern hatte durch die im 
Jahre 1874 in Deutschland erfolgte Naturalisation seines Vaters 
gleichfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Nach Er- 
füllung seiner deutschen Dienstpflicht trat er 1892 in Pont- 
a-Mousson in Privatdienste. Kaum hatte er jedoch französischen 
Boden betreten, als er von den dortigen Gendarmen verhaftet 
#3 Vgl. Rocvm 8. 26 u. ff. a. a. O0. 
44 Art. 1 des Vertrags vom 23. Juli 1879: „pour regler la. nationalite 
et le service militaire des enfants des Frangais naturalises suisses“ lautet: 
„les individus dont les parents, Francais d’origine, se font naturaliser 
suisses, et qui sont mineurs au moment de cette naturalisation, auront le 
droit de choisir, dans le cours de leur vingt-deuxi&me annee entre les deux 
nationalites francaise et suisse* (Weiss a. a. O. 8. 467). 
45 Amtliche Quelle.
	        
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