Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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mung seines gesetzlichen Vertreters expatriations- 
fähig ist. 
Im Allgemeinen ist in der Theorie wie in der Praxis der 
Grundsatz anerkannt, dass der Ausländer, der um die Aufnahme 
in den Staatsverband nachsucht, die volle Handlungsfähigkeit 
nach den Gesetzen seines Heimathsstaats besitzen muss. Wäh- 
rend wohl im Hinblick hierauf die meisten Staatsrechte als Vor- 
bedingung für die Naturalisation die erreichte Grossjährigkeit 
verlangen, haben, abweichend hiervon, einige Staaten das Alter 
von 21 Jahren als Voraussetzung aufgestellt. Sie haben dabei 
nicht berücksichtigt, dass die Grossjährigkeit nicht in allen Ländern 
schon mit diesem Lebensalter eintritt. So wird die Volljährig- 
keıt in den Niederlanden erst mit 23, in Oesterreich und Ungarn 
mit 24, in Spanien, Norwegen und Dänemark gar erst mit 
25 Jahren erreicht. 
Es lassen sıch leicht Fälle denken, wo einem im Auslande 
naturalisirten Minderjährigen aus irgend welchem Grunde die 
zum Austritt aus dem heimathlichen Unterthanenverband er- 
forderliche Zustimmung vom Vater oder Vormund nicht ertheilt 
wird und der Betreffende sich dann im Besitz einer mehrfachen 
Staatsangehörigkeit befindet. 
$S 9. Durch Heirath. 
Eine Staatsangehörige von A erwirbt durch die 
Heirath mit einem Unterthanen vonB! die Nationalität 
1! Zu B: Belgien, Art. 12, code. civ.: „l’etrangere qui aura epouse 
un Belge suivra la condition de son mari.“ — Bolivia, Art. 11 cod. civ.: 
„la mujer bolivian casada con un extrangero seguirä& la condicion de su 
marido.“ — Brasilien, Ges. vom 10. Sept. 1860, Art. 2: „a foreign wo- 
man who marries a Brazilian takes the nationality of her husband...“ 
(nouv. rec. a. a. O. S. 678). — Bulgarien, Art. 14, Ges. vom 27. Febr. 
1883: „jede Ausländerin, die sich mit einem Bulgaren verheirathet, erwirbt 
die bulgarische Staatsangehörigkeit“ (Arch. dipl. 1884, S. 75). — Deut- 
sches Reich, $ 5 Ges. vom 1. Juni 1870: „die Verheirathung mit einem
	        
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