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mung seines gesetzlichen Vertreters expatriations-
fähig ist.
Im Allgemeinen ist in der Theorie wie in der Praxis der
Grundsatz anerkannt, dass der Ausländer, der um die Aufnahme
in den Staatsverband nachsucht, die volle Handlungsfähigkeit
nach den Gesetzen seines Heimathsstaats besitzen muss. Wäh-
rend wohl im Hinblick hierauf die meisten Staatsrechte als Vor-
bedingung für die Naturalisation die erreichte Grossjährigkeit
verlangen, haben, abweichend hiervon, einige Staaten das Alter
von 21 Jahren als Voraussetzung aufgestellt. Sie haben dabei
nicht berücksichtigt, dass die Grossjährigkeit nicht in allen Ländern
schon mit diesem Lebensalter eintritt. So wird die Volljährig-
keıt in den Niederlanden erst mit 23, in Oesterreich und Ungarn
mit 24, in Spanien, Norwegen und Dänemark gar erst mit
25 Jahren erreicht.
Es lassen sıch leicht Fälle denken, wo einem im Auslande
naturalisirten Minderjährigen aus irgend welchem Grunde die
zum Austritt aus dem heimathlichen Unterthanenverband er-
forderliche Zustimmung vom Vater oder Vormund nicht ertheilt
wird und der Betreffende sich dann im Besitz einer mehrfachen
Staatsangehörigkeit befindet.
$S 9. Durch Heirath.
Eine Staatsangehörige von A erwirbt durch die
Heirath mit einem Unterthanen vonB! die Nationalität
1! Zu B: Belgien, Art. 12, code. civ.: „l’etrangere qui aura epouse
un Belge suivra la condition de son mari.“ — Bolivia, Art. 11 cod. civ.:
„la mujer bolivian casada con un extrangero seguirä& la condicion de su
marido.“ — Brasilien, Ges. vom 10. Sept. 1860, Art. 2: „a foreign wo-
man who marries a Brazilian takes the nationality of her husband...“
(nouv. rec. a. a. O. S. 678). — Bulgarien, Art. 14, Ges. vom 27. Febr.
1883: „jede Ausländerin, die sich mit einem Bulgaren verheirathet, erwirbt
die bulgarische Staatsangehörigkeit“ (Arch. dipl. 1884, S. 75). — Deut-
sches Reich, $ 5 Ges. vom 1. Juni 1870: „die Verheirathung mit einem