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Nachdem die Türkei 1869® und England 1870? diesen
Standpunkt aufgegeben hatten, waren die Niederlande noch der
einzige europäische Staat, welcher an die Verheirathung einer
Inländerin mit einem Ausländer nicht den Verlust der hollän-
dischen Nationalität knüpfte 1°. Im Gesetz vom 12. December
1892 haben endlich auch die Niederlande diesen Standpunkt
definitiv aufgegeben !!.
8 10. Durch Annahme einer Staatsanstellung.
Ein Staatsangehöriger von BnimmtinA eine öffent-
liche Anstellung an und wird dadurch Unterthan von A,
8 Dies muss wenigstens aus dem Ges. vom 19. Jan. 1869 geschlossen
werden (vgl. Weiss a. a. O. S. 614 u. 615).
® Naturalization act, Art. 10, 1.
10 Dafür spricht der folgende, in einem Spezialfall gegebene Bescheid
der dortigen Regierung: 1866 hatte ein Berner Staatsbürger, der in Holland
lebte und mit einer Niederländerin verheirathet war, für seine Frau und
seine Kinder durch Vermittelung der niederländischen Regierung die Ent-
lassung aus dem schweizerischen Staatsverband beantragen wollen. Allein
die holländischen Behörden wiesen seinen Antrag mit der Motivierung zurück,
dass die Frau durch ihre Heirat nicht Schweizerin geworden, sondern Nieder-
länderin geblieben sei (Rocvin a. a. O. S. 16). — Der hier gegebene Bescheid
der niederländischen Regierung stand allerdings im Widerspruch mit dem
Art. 11 des bgl. Gesb., wonach die einen Ausländer heirathende Nieder-
länderin der Staatsangehörigkeit des Mannes folgt: „eene nederlandsche
vrouw, met eenen vreemdeling in het huwelijk tretende, volgt den staat von
haren man.“
1l Vgl. Note 2, S. 79.
! Zu A: DeutschesReich, RG. vom 1. Juni 1870, $ 9: „eine von der
Regierung oder von einer Central- oder höheren Verwaltungsbehörde eines
Bundesstaats vollzogene oder bestätigte Bestallung für einen in den un-
mittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder in -den Kirchen-, Schul-
oder Kommunaldienst aufgenommenen Ausländer vertritt die Stelle der
Naturalisationsurkunde ..., sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt
in der Bestallung ausgedrückt wird. Ist die Anstellung eines Ausländers
im Reichsdienst erfolgt, so erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit
in demjenigen Bundesstaate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz
hat.“ — Norwegen, Ges. vom 21. April 1888, Art. 2: „durch eigene Hand-