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sowohl dem anzustellenden Fremden, wie auch der die Anstellung
ertheilenden Behörde gestattet, bezüglich des Nationalitätserwerbs
einen Vorbehalt zu machen. Hierdurch ist wenigstens die Mög-
lichkeit geboten, Misshelligkeiten, die sich aus dem Erwerb der
neuen Staatsangehörigkeit mit dem Heimathstaat voraussichtlich
ergeben könnten, vorzubeugen.
Der Konflikt einer mehrfachen Staatsangehörigkeit wird hier
für die Unterthanen aller derjenigen Staaten entstehen, deren
Gesetze an die Annahme eines öffentlichen Amts im Auslande
an sich, oder an den freiwilligen Erwerb einer fremden Nationali-
tät überhaupt den Verlust des einheimischen Bürgerrechts nicht
ipso jure knüpfen. Es könnte zweifelhaft erscheinen, ob zu
diesen letzteren auch diejenigen Staaten zu rechnen sind, welche
ausdrücklich nur von einer im Ausland erlangten „Naturalisation‘
einen solchen Verlust abhängig machen, nachdem sich Luxem-
burg? unzweideutig gegen diese Auffassung ausgesprochen hat.
Für dieselbe spricht jedoch einmal die Fassung der beiden in
Betracht kommenden Gesetze des Deutschen Reiches und Nor-
wegens: während das deutsche Gesetz ausdrücklich sagt, dass die
Bestallungsurkunde diejenige der Naturalisation vertritt, spricht
das norwegische von einem Erwerb des Staatsbürgerrechts durch
„eigene Handlung“. Daneben wird zu Gunsten der ersten Auf-
fassung auch die ratio legis in die Wagschale fallen; denn da
der Ausländer sich bei der Annahme einer Anstellung im Aus-
lande doch wohl dessen bewusst sein dürfte, dass er damit auch
ein Glied des fremden Staatsverbandes wird, so lässt sich die
Thatsache des freiwilligen Eintritts in denselben schwerlich an-
zweifeln. Dass diese Frage immerhin noch eine offene zu sein
scheint, zeigt das angeführte Beispiel Luxemburgs.
Zu wie ernsten Bedenken die mehrfache Staatsangehörig-
keit auch hier Anlass geben kann, beweist der für die be-
® Vgl. unten S. 353, Note 4.