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geborenen Franzosen, und umgekehrt die in Frankreich geborenen
Spanier von der Dienstpflicht in ihrem Geburtsland befreien,
wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie in ihrer angestammten
Heimath das Loos gezogen haben !!.
$ 12. Durch Reintegration.
Es ist ein weitverbreiteter staatsrechtlicher Grundsatz, einem
Staatsangehörigen, der die einheimische Nationalität verloren hat,
den Rückerwerb dadurch zu erleichtern, dass man ihm einen
förmlichen Rechtsanspruch darauf gewährt. Zu Bedenken für
den internationalen Verkehr giebt jedoch dieses Prinzip erst dann
Anlass, wenn nicht bloss die ursprüngliche Staatsangehörigkeit
verloren gegangen, sondern noch der Erwerb einer neuen hin-
zugetreten war. Wenn auch dem einzelnen Staat an und für
sich das Recht nicht bestritten werden kann, nach Gutdünken
Jemandem die Aufnahme in seinen Verband zu erleichtern oder
zu erschweren, so lässt sich doch nicht in Abrede stellen, dass
das Interesse der internationalen Beziehungen in hohem Grade ge-
fährdet erscheint, wenn derjenige, der seine ursprüngliche Staats-
angehörigkeit mit einer anderen vertauscht hat, nach Belieben
durch einen formlosen Akt jederzeit in den früheren Unterthanen-
'! Art. 5 des Consularvertrages vom 7. Januar 1862 lautet: „Les
Espagnols nes en France, lesquels, ayant atteint l’äge de vingt ans, seraient
compris dans le continent militaire, devront produire devant les autorites
civiles ou militaires compe&tentes un certificat etablissant qu’ils ont tire au
sort en Espagne... Et reciproquement, les Francais nes en Espagne, qui
y seraient appeles au service militaire, devront dans le cas oü les documents
presentes par eux ne paraitraient par suffisants pour etablir leur origine,
fournir aux autorites competentes, & l’&poque du tirage au sort, un certi-
fieat constatant qu’ils ont satisfait A la loi du recrutement en France A
defaut de ce document en bonne forme l’individu designe par le sort pour
le service militaire dans la commune oü il est ne, devra faire partie des
contingents de cette commune“ (vgl. Weiss $. 272). Doch bezieht sich dieser
Vertrag nicht auf die in Frankreich geborenen Kinder eines Spaniers, der
seinerseits in Frankreich geboren wurde (vgl. J. du d. int. pr. 1887, S. 326).