Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Um den durch den Vertrag mit Argentinien mit der eigenen 
Landesgesetzgebung entstandenen Widerspruch zu beseitigen, 
wurde in Madrid am 20. Juni 1864 ein Gesetz erlassen, welches 
die Regierung ermächtigt, ausnahmsweise die in der Fremde 
geborenen spanischen Unterthanen für Ausländer zu erklären, 
wenn sich die Gesetzgebung des Geburtslands auf Grund des 
dort geltenden jus soli jeglicher Konzession unzugänglich er- 
weist ®. 
Auch in Paris hatte man einen Augenblick daran gedacht, 
den amerikanischen Südstaaten gegenüber auf die rigorose Durch- 
führung des Abstammungsprinzips zu verzichten und eine dahin- 
gehende Aenderung der einheimischen Gesetze vorzunehmen. Allein 
der Plan scheiterie an dem ablehnenden Votum der 1858 zur 
Prüfung dieser Frage eingesetzten Kommission. Unter dem 16. Juni 
1873 erhielten jedoch die diplomatischen und konsularischen Ver- 
treter Frankreichs die Weisung, denjenigen Franzosen im Aus- 
lande ihren Schutz zu versagen, die sich ihrer Militärpflicht 
nachzukommen weigern ”. 
II. Die Fälle der nach der Geburt eingetretenen Staats- 
angehörigkeit. 
Den unter I bereits erörterten Grundsätzen entsprechend 
hat die englische Regierung stets daran festgehalten, dem in Gross- 
britannien naturalisirten Ausländer seinem Heimathsstaat gegen- 
über und dem in einen anderen Unterthanenverband eingetretenen 
Engländer seinem Adoptivland gegenüber ihren Schutz zu ver- 
sagen !°. Seit 1870 hat das zweite Prinzip seine Bedeutung 
verloren, da ja nunmehr so wie so die englische Staatsangehörig- 
keit durch die Naturalisation im Ausland verloren geht !!. 
® Vgl. Wrnss a. a. O. S. 260, und Cocorpvan a. a. O,. S. 48. 
’ Vgl. Weiss a. a. O. S. 261 u. 262, und Cocorpan a. a. 0. 8.49 u. fl. 
» Vgl..nat. rep. 8. 62, Instruktion Lord Palmerstons an den General- 
konsul Durkins 1848 (Oesterreich). 
11 Vgl. oben & 3, S. 213, Anm. 69.
	        
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