Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Die Vereinigten Staaten hatten bis zum Jahre 1858 die 
nämliche Praxis geübt !?. Allein mit der Ernennung des neuen 
amerikanischen Gesandten M. WricHr in Berlin trat in dieser 
Frage eine vollständige Aenderung in der amerikanischen Politik 
ein. Während die Union bis dahin niemals den Anspruch er- 
hoben hatte, ihre naturalisirten Unterthanen dem Heimathsstaate 
gegenüber in Schutz zu nehmen, fanden plötzlich die Reklama- 
tionen der ın Amerika naturalisirten Ausländer, namentlich 
Preussen, welche nach ihrer Rückkehr in das Stammland zum 
Militärdienst herangezogen wurden, in Washington williges Ge- 
hör !?, Die dortige Regierung bezeichnete das Vorgehen der 
europäischen Mächte als eine Verletzung der „sacred rights of 
hospitality towards an American citizen“* und stellte das an- 
massende Verlangen, dass der Erwerb des amerikanischen Bürger- 
rechts jede frühere Nationalität zerstöre !*. Wie diesen An- 
sprüchen Amerikas von den deutschen Staaten in den sogen. 
Bancroft-Verträgen Rechnung getragen wurde, haben wir oben 
schon erörtert. In der Folge sind dieselben auch von einer 
ganzen Reihe anderer Mächte in, dem Bancroft-Vertrage analogen 
Abkommen anerkannt worden °°. 
Während ein Theil dieser Verträge, wie der von Oester- 
reich, Norwegen, Schweden und Mexiko geschlossene, als Vor- 
12 Vgl. Bescheid des Gesandten der Vereinigten Staaten in Berlin vom 
24. Juli 1840 bezüglich J. P. Knoche (Marrırz a. a. O. S. 819) und Instruk- 
tion des Kabinets von Washington an den Gesandten in Berlin vom 14. Jan. 
1853 (Marrırz a. a. O. S. 821 u. 822). 
13 Vgl. oben $8, S. 334 u. ff. 
14 Vgl. nat. rep. S. 54: Instruktion an den amerikanischen Gesandten 
Wright in Berlin 1859: „the moment a foreigner becomes naturalized, his 
allegiance to his native country is severed for ever; he experiences a new 
political birth... should he return to his native country he returns as an 
American citizen, and is no other character.“ 
15 So von Mexiko am 10. Juli 1868, von England am 8. Mai 1869, 
von Oesterreich am 20 Sept. 1870, von Dänemark am 22. Juli 1872 (vgl. 
Weiss a. a. O. 8. 682 u. 683).
	        
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