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dass dasselbe in den Ländern, welche aus wohlerwogenen Gründen
das Territorialprinzip adoptirt haben, wie die südamerikanischen
Republiken, vorerst jedenfalls keine Aussicht auf Annahme hat,
solange diese jungen Länder noch auf die Vermehrung und
Stärkung ihrer Bevölkerung durch künstliche Mittel bedacht
sein müssen ®.
Einfacher liegt jedoch die Sache bei dem zweiten in Vor-
schlag gebrachten Prinzip: Wir haben früher gesehen, wie das-
selbe, soweit dıe Naturalisation ın Betracht kommt, von der
Mehrzahl der civilisirten Staaten bereits unumwunden anerkannt
ist? und von andern, wıe z. B. Deutschland, in Einzelfällen ver-
tragsweise schon zur Anwendung kommt®. Es ist zu hoffen,
dass sich die Nationen, dem vereinzelten Beispiel Norwegens '
folgend, mit der Zeit dazu verstehen werden, diesen Grundsatz
allgemein auf jeden Neuerwerb der Staatsangehörigkeit auszu-
dehnen.
Ebenso dürfte es mit der Zeit gelingen, die Regeln, nach
denen sich die Filiation bei unehelichen Kindern bestimmt, durch
Annahme des römischen Grundsatzes „partus ventrem sequitur“
einheitlich zu gestalten‘. Man könnte dabei immer noch die
spätere Aufnahme derselben in den Staatsverband des Vaters
vorbehalten, wenn dessen Gesetze eine solche zulassen.
Immerhin wird aber den, eine Aenderung des Unterthanen-
rechts auf legislativrem Wege erstrebenden Vorschlägen oft ent-
gegenstehen, dass sich die betreffende Bestimmung in der Ver-
fassung vorfindet und dass ihr somit nicht durch einfaches Ge-
+ Vgl. oben $ 4.
Vgl. oben $ 3.
‘ Vgl. oben die Bancroftverträge $ 8, S. 80-81.
" Vgl. oben $ 3, S. 15, Anm. 37.
® Vgl. Weiss a. a. O. S. 256 und BruntschLi a. a. OÖ. S. 111. Anders
die sogen. Oxforder Resolutionen des Institut de droit international des
Jahres 1880 (vgl. Revue generale de droit international public a, a. O.
S. 274 u. 275).