Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

Das individualistische, subjective Gepräge des Rechts, welches 
vom Positivismus durchaus verkannt wird, erklärt auch die sog. 
Kausalität des Rechts. Wir sprechen von rechtlichen Wir- 
kungen der Thatbestände, von Entstehung und Untergang der 
Rechtsverhältnisse u. s. w. Man hat das Recht schon verglichen 
mit den Naturgesetzen; wie hier bestimmte Thatbestände immer 
die gleichen Wirkungen äussern, so ist auch auf dem Gebiete 
des Rechts ein bestimmter Thatbestand immer von den nämlichen 
Rechtswirkungen begleitet. Diese Rechtswirkung ist zunächst 
bloss die Aussage des Urhebers des Rechtsgedankens. Der Ur- 
heber sagt aus, dass wenn das und das eintrete, er dafür halte, 
dass das und das erfolgen solle. Was nach der Meinung des 
Urhebers des Rechtsgedankens in diesem Falle geschehen solle, 
betrachten wir, die wir den im positiven Rechte liegenden Rechts- 
gedanken zu respectiren haben, als Wirkung des Thatbestandes 
selbst. Wir haben also bei dieser Kausalität hervorzuheben: 
1. den Thatbestand; 2. die Aussage des Urhebers des Rechts- 
gedankens; 3. die Anerkennung des Ausgesagten. Die Kausa- 
lität zwischen Thatbestand und rechtlicher Wirkung ist also keine 
unmittelbare; die letztere ist vorhanden, weil der Urheber des 
Rechtsgedankens es so will und aussagt, und weil wir diese 
Aussage gestützt auf die Positivität der Aeusserung anerkennen 
oder anzuerkennen verbunden sind, 
Das individualistische Moment des Rechts zeigt uns nicht 
bloss eine reine Verstandesthätigkeit, sondern deckt uns auch 
Gemüthsseiten des Urhebers, resp. Gesetzgebers auf. Wir sehen 
in den ausgesprochenen Folgen der Thatbestände: Sympathie, 
Wohlwollen, Missbilligung, Strenge, manchmal sogar Schalkhaftig- 
keit, poetische Stimmung, Humanität und Idealität. Ueberall, 
wo der Urheber des Rechtsgedankens bei Aufstellung der Folgen 
des Thatbestandes sich sympathisch, wohlwollend auf die Seite 
einer Person stellt, diese begünstigt, mit Vortheilen bedenkt, 
sprechen wir von einem subjectiven Rechte. Das subjective
	        
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