Das individualistische, subjective Gepräge des Rechts, welches
vom Positivismus durchaus verkannt wird, erklärt auch die sog.
Kausalität des Rechts. Wir sprechen von rechtlichen Wir-
kungen der Thatbestände, von Entstehung und Untergang der
Rechtsverhältnisse u. s. w. Man hat das Recht schon verglichen
mit den Naturgesetzen; wie hier bestimmte Thatbestände immer
die gleichen Wirkungen äussern, so ist auch auf dem Gebiete
des Rechts ein bestimmter Thatbestand immer von den nämlichen
Rechtswirkungen begleitet. Diese Rechtswirkung ist zunächst
bloss die Aussage des Urhebers des Rechtsgedankens. Der Ur-
heber sagt aus, dass wenn das und das eintrete, er dafür halte,
dass das und das erfolgen solle. Was nach der Meinung des
Urhebers des Rechtsgedankens in diesem Falle geschehen solle,
betrachten wir, die wir den im positiven Rechte liegenden Rechts-
gedanken zu respectiren haben, als Wirkung des Thatbestandes
selbst. Wir haben also bei dieser Kausalität hervorzuheben:
1. den Thatbestand; 2. die Aussage des Urhebers des Rechts-
gedankens; 3. die Anerkennung des Ausgesagten. Die Kausa-
lität zwischen Thatbestand und rechtlicher Wirkung ist also keine
unmittelbare; die letztere ist vorhanden, weil der Urheber des
Rechtsgedankens es so will und aussagt, und weil wir diese
Aussage gestützt auf die Positivität der Aeusserung anerkennen
oder anzuerkennen verbunden sind,
Das individualistische Moment des Rechts zeigt uns nicht
bloss eine reine Verstandesthätigkeit, sondern deckt uns auch
Gemüthsseiten des Urhebers, resp. Gesetzgebers auf. Wir sehen
in den ausgesprochenen Folgen der Thatbestände: Sympathie,
Wohlwollen, Missbilligung, Strenge, manchmal sogar Schalkhaftig-
keit, poetische Stimmung, Humanität und Idealität. Ueberall,
wo der Urheber des Rechtsgedankens bei Aufstellung der Folgen
des Thatbestandes sich sympathisch, wohlwollend auf die Seite
einer Person stellt, diese begünstigt, mit Vortheilen bedenkt,
sprechen wir von einem subjectiven Rechte. Das subjective