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setz, sondern erst durch eine Verfassungsänderung abrogirt
werden kann’.
Dem gegenüber wird vielleicht der Weg, den schon mehr-
fach vereinzelte Regierungen beschritten haben, die Nationalitäts-
konflikte durch Verträge zu heben, den Vorzug verdienen, ob-
schon auch hier eine Einigung nicht so leicht zu erzielen sein
dürfte, wie es auf den ersten Blick den Anschein hat. Dies
gilt vor allem wieder für den Fall der bei der Geburt erwor-
benen Staatsangehörigkeit. Auf welche Hindernisse auch hier
die Versuche einer internationalen Vereinbarung stossen können,
zeigt allein schon die Antwort, welche Anfangs der achtziger
Jahre der chilenische Minister VercA der italienischen Regierung
ertheilte, als diese den auswärtigen Kabinetten Vorschläge zur
Regelung der, das internationale Privatrecht berührenden Staats-
angehörigkeitsfrage unterbreitete: „Die Art, wie die Eigenschaft
als chilenischer Bürger erworben oder verloren wird, ist genau
festgestellt in unserer Verfassung. So wenig diese Grund-
sätze durch gewöhnliche Gesetze geändert werden können, so
wenig können sie dem Ergebnisse diplomatischer Verhandlungen
unterworfen sein“ 10 11,
Aehnliche Schwierigkeiten würden sich z. B. in den, an-
lässlich des Art. 8 des französischen Code civil entstehenden
Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit herausstellen können !? 13,
° Vgl. Neusaver a.2.0. S. 408.
10 Vgl. NEUBAUER a. a. OÖ. 8, 408.
1ı Weiss a. a. 0. S. 262 schlägt in Berücksichtigung des intransigenten
Standpunkts der südamerikanischen Staaten vor, den dort geborenen Kindern
eines Ausländers nach Muster des englischen Gesetzes vom Jahr 1870, Art. 4
das Recht einzuräumen, nach erlangter Grossjährigkeit. auf die angestammte
Staatsangehörigkeit zu Gunsten der angeborenen zu verzichten. — Ebenso
Daireaux, de la condition legale des &trangers dans la republique Argentine,
journal du droit international prive XIII, 1886, S. 422.
12 Vgl. oben $ 5, 8. 225 u. ff.
13 Vgl. oben $ 5, S. 226 fg. u. Anm. 117, 118.