Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Das bürgerliche Gesetzbuch und die Ehescheidung. 
Von 
Rechtsanwalt Dr. Furo in Mainz. 
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Es war vorauszusehen, dass sich bei der Beratung des bürger- 
lichen Gesetzbuchs die Kämpfe erneuern würden, welche in ver- 
schiedenen, vielleicht den meisten Ländern um die Ausgestaltung 
und Regelung des Eherechts und insbesondere des Ehescheidungs- 
rechts ausgefochten worden sind; mit Sicherheit liess sich er- 
warten, dass bei dieser Gelegenheit wieder die grundsätzlich ver- 
schiedenen Auffassungen und Anschauungen in ihrer vollen Be- 
deutung würden geltend gemacht werden, welche auf diesem 
Gebiete bestehen und in der politischen Geschichte nicht minder 
wie in der Rechtsgeschichte ihre unvergänglichen Spuren zu- 
rückgelassen haben. Diese Erwartung ist auch durchweg in 
Erfüllung gegangen, die wichtigsten Vorschriften des ersten Ent- 
wurfs über die Ehescheidung wurden unmittelbar nach der Ver- 
öffentlichung desselben zu einem Gegenstande lebhafter, ja mit- 
unter sogar leidenschaftlicher Kritik gemacht, bei welcher von 
den Vertretern des kirchlich-religiösen Standpunktes ebensowohl 
mitunter über die an sich einzuhaltenden Grenzen hinausgegangen 
wurde, wie von den Verfechtern des staatlich-bürgerlichen; in 
der Tages- und Fachpresse entbrannte darüber ebenso wie auf 
den Versammlungen und Kongressen verschiedener Gesellschaften
	        
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