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Das bürgerliche Gesetzbuch und die Ehescheidung.
Von
Rechtsanwalt Dr. Furo in Mainz.
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Es war vorauszusehen, dass sich bei der Beratung des bürger-
lichen Gesetzbuchs die Kämpfe erneuern würden, welche in ver-
schiedenen, vielleicht den meisten Ländern um die Ausgestaltung
und Regelung des Eherechts und insbesondere des Ehescheidungs-
rechts ausgefochten worden sind; mit Sicherheit liess sich er-
warten, dass bei dieser Gelegenheit wieder die grundsätzlich ver-
schiedenen Auffassungen und Anschauungen in ihrer vollen Be-
deutung würden geltend gemacht werden, welche auf diesem
Gebiete bestehen und in der politischen Geschichte nicht minder
wie in der Rechtsgeschichte ihre unvergänglichen Spuren zu-
rückgelassen haben. Diese Erwartung ist auch durchweg in
Erfüllung gegangen, die wichtigsten Vorschriften des ersten Ent-
wurfs über die Ehescheidung wurden unmittelbar nach der Ver-
öffentlichung desselben zu einem Gegenstande lebhafter, ja mit-
unter sogar leidenschaftlicher Kritik gemacht, bei welcher von
den Vertretern des kirchlich-religiösen Standpunktes ebensowohl
mitunter über die an sich einzuhaltenden Grenzen hinausgegangen
wurde, wie von den Verfechtern des staatlich-bürgerlichen; in
der Tages- und Fachpresse entbrannte darüber ebenso wie auf
den Versammlungen und Kongressen verschiedener Gesellschaften