Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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ein lebhafter Kampf, ein Vorspiel des Kampfes, welcher später 
im Reichstage bei der parlamentarischen Behandlung des Gesetz- 
buchs zu beobachten war. Als dann die mit der Ausarbeitung 
des zweiten Entwurfs beauftragte Kommission den Forderungen, 
welche vom staatlich-bürgerlichen Gesichtspunkt aus an die Gesetz- 
gebung über Ehescheidung zu richten sind, wenigstens zum 
grösseren Teile Rechnung getragen und die von dem ersten Ent- 
wurf den Vertretern des kirchlich-dogmatischen Charakters des 
Eherechts eingeräumten Zugeständnisse beseitigt hatte, machte 
sich die Kritik abermals und kaum minder lebhaft bemerkbar: 
die publizistische und nicht minder die politische Vertretung 
dieses Charakters erklärte ein Gesetzbuch, das auf einer solchen 
Grundlage beruhe, welche für die Millionen der deutschen Katho- 
liken unannehmbar sei, könne und dürfe nicht erlassen werden und 
zu demselben Ergebnis gelangte man auf seiten der protestanti- 
schen Orthodoxie, trotzdem hier die Unauflöslichkeit des ehe- 
lichen Bandes nicht wie dort die Bedeutung einer religiösen, mit 
dogmatischer Kraft ausgestatteten Satzung besitzt. Der Stand- 
punkt, welchen das Gesetzbuch in den verschiedenen Stadien 
seiner Entstehung zu der Frage einnimmt, ist ein durchaus ver- 
schiedener, in dem einen Entwurf prävaliert die staatlich-poli- 
tisch-bürgerliche, in dem anderen die kirchlich - dogmatisch- 
religiöse Auffassung, die volle Konsequenz ist aber weder aus 
der einen noch aus der andern gezogen worden und es enthält 
daher das Gesetzbuch in dieser Materie einen von dem Bestreben, 
die vorhandenen grundsätzlichen Gegensätze zu versöhnen und 
auszugleichen, mindestens aber zu überbrücken, geleiteten Eklekti- 
zismus, welcher es begreiflich erscheinen lässt, dass mit seinem 
diesbezüglichen Inhalt die folgerichtigen Anhänger des einen 
Prinzips ebensowenig zufrieden sind, wie die des andern; ob eine 
die Konsequenzen des einen oder anderen Standpunktes ziehende 
Regelung der Frage möglich war, ohne Gefährdung des Zustande- 
kommens der Rechtseinheit, muss dahingestellt bleiben, die Ant- 
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 3. 95
	        
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