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Kategorie stellte man Ehebruch und widernatürliche Unzucht im
Sinne des $ 175 des Strafgesetzbuchs, Lebensnachstellung und
bösliches Verlassen, nur in diesen Fällen sollte ein Recht, die
Scheidung zu verlangen, anerkannt werden und im Falle des
böslichen Verlassens wurde dasselbe noch dadurch eingeschränkt,
dass in der Regel nicht alsbald auf Scheidung, sondern nur auf
Herstellung der häuslichen Gemeinschaft geklagt werden kann
und erst dann die Scheidungsklage zulässig ist, wenn der Zu-
stand des böslichen Verlassens nach rechtskräftiger Verurteilung
zu der Wiederherstellung der Gemeinschaft ein Jahr hindurch
fortgedauert hat; hiermit wurde die Erwirkung einer Scheidung
gerade in denjenigen Fällen, in welchen vom Standpunkte des
praktischen Rechtslebens ein Bedürfnis dafür in besonderem Masse
vorhanden ist, ungemein erschwert und verzögert. Die zweite
Kategorie umfasste Scheidungsgründe, welche nicht nach objek-
tiven Kriterien, sondern nur allgemein, durch Aufstellung des
Verschuldungsprinzips gekennzeichnet wurden, sie werden er-
blickt in schwerer Verletzung der einem Ehegatten gegen den
anderen obliegenden ehelichen Pflichten, insbesondere in schwerer
Misshandlung desselben oder in ehrlosem oder unsittlichem Ver-
halten, insbesondere in einem nach Schliessung der Ehe began-
genen entehrenden Verbrechen oder Vergehen, durch welche eine
so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses verschuldet wird,
dass dem anderen Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht zu-
gemutet werden kann; in diesen Fällen sollte aber in der Regel
nur auf Trennung von Tisch und Bett, nicht auf Scheidung ge-
klagt werden können, sofern nicht nach den Umständen des
Falles die Aussicht auf Wiederherstellung des ehelichen Verhält-
nisses ausgeschlossen erscheint. Die Scheidung auszusprechen
wurde dem Richter nur nach Ablauf der höchstens zwei Jahre
betragenden Trennungszeit gestattet, sie setzte natürlich eine neue
Klage, die eigentliche Scheidungsklage, voraus. Es ergibt sich
ohne weiteres, dass hiermit dem richterlichen Ermessen ein über-