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lich folgende Scheidungsgründe in Fortfall kommen: Verdäch-
tiger Umgang gegen richterlichen Befehl, heftiger, nicht zu
beseitigender Widerwille, Versagung der ehelichen Pflicht, Unver-
mögen und körperliche Gebrechen, die erst nach der Eheschliessung
entstanden sind, Kinderlosigkeit, Geisteskrankheit und wissentlich
falsche Anschuldigung eines Ehegatten; manche dieser Gründe
werden unter die Generalklausel der Verletzung der durch die
Ehe begründeten Verpflichtungen subsumiert werden können und
in diesem Sinne sprechen sich auch die Motive bezüglich der Be-
handlung der Versagung des debitum conjugale aus. Als beson-
ders bedeutungsvoll erwies sich die Beseitigung der Scheidung
wegen Geisteskrankheit, worauf dieserhalb ausführlicher einge-
gangen werden muss.
Bezüglich keines Scheidungsgrundes hat die Stellung der Ge-
setzgebung so häufig gewechselt und in dem Masse geschwankt wie
in Ansehung dieses; mit Recht sagt Savıcny, dass es kaum irgend
einen Scheidungsgrund gebe, bei welchem so starke Gründe für und
wider die Zulässigkeit angeführt werden könnten wie bei diesem.
„Gegen die Zulässigkeit“ fährt er fort: „spricht zunächst der Grund,
dass es zu dem edelsten Wesen der Ehe gehört, das Unglück, wovon
ein Ehegatte betroffen wird, ın treuer Gemeinschaft zu tragen und
dass davon bei dem Wahnsinn ebenso, wie bei schweren Krank-
heiten, Anwendung denkbar ist. Ferner der andere Grund, dass die
Unheilbarkeit des Wahnsinns nie mit Sicherheit festgestellt wer-
den kann, und dass, wenn in der That eine Heilung eintritt, die
in der Zwischenzeit ausgesprochene Scheidung als eine nicht zu
rechtfertigende Verletzung gegen den Geheilten erscheint. Für
die Zulässigkeit dagegen spricht die eigentümliche Natur des
Wahnsinns verglichen mit den eigentlichen Krankheiten. Bei
diesen ist es stets möglich, das Leiden durch treue, liebevolle
Pflege zu erleichtern; bei dem Wahnsinn dagegen wird es zu-
meist dem gesunden Gatten gar nicht gestattet sein, an der Pflege
teilzunehmen, vielleicht selbst nicht ihn zu sehen, so dass er