Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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als solche empfunden werde. Ebensowenig wurde es für ge- 
nügend erachtet, die dauernde Unterbringung des Kranken in einer 
Heilanstalt für Geisteskranke zur Voraussetzung für die Scheidung 
zu machen, einmal um deswillen, weil die Konsequenz dahin 
führen würde, die Scheidung auch wegen anderer unheilbarer 
Krankheiten eines Ehegatten zu gestatten, welche denselben dau- 
ernd an seiner Pflichterfüllung verhindern, sodann aber, weil in 
Ermangelung positiver Vorschriften die absolute Notwendigkeit 
der dauernden Unterbringung Geisteskranker in einer Irrenanstalt 
zu verneinen sei, die Öffentlich-rechtlichen Vorschriften hierüber 
von einander in erheblichem Masse abwichen und daraus eine 
Verschiedenheit der Rechtsübung in den einzelnen Bundesstaaten 
sich ergeben könne; daneben wird noch bemerkt, dass ein Be- 
dürfnis nach Anerkennung dieses Scheidungsgrundes in denjenigen 
Bundesstaaten, welche denselben bisher nicht gekannt haben, 
nicht hervorgetreten sei und es fehlt nicht der Hinweis auf die 
Unvereinbarkeit desselben mit dem Verschuldungsprinzip. Diese 
Erwägungen wurden in der Kritik lebhaft, teilweise sogar in 
leidenschaftlichen Worten bekämpft und sowohl in juristischen 
wie in ärztlich-psychiatrischen Kreisen war man ganz überwiegend 
der Ansicht, dass die Behandlung der Frage sich durch einen 
kaum zu übertreffenden Doktrinarismus und eine vollständige 
Vernachlässigung der von dem Standpunkte der Bedürfnisse des 
praktischen Lebens zu stellenden Forderungen kennzeichne, man 
machte auch auf den Widerspruch aufmerksam, dass der Gesetz- 
geber zwar die Gefahr, dass der für tot erklärte Ehegatte zurück- 
kehre, nicht hoch genug schätze, um die neue Eheschliessung 
bei einer Todeserklärung zu verbieten, hingegen die Gefahr einer 
unrichtigen Beurteilung der Geisteskrankheit so übermässig hoch 
in Anschlag bringe, trotzdem die Möglichkeit, dass der für tot 
erklärte Ehegatte zurückkehrt, mindestens ebensogross sei wie 
die Eventualität einer Gesundung des als unheilbar bezeichneten 
Geisteskranken. Um so auffallender war es, dass die Motive
	        
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