Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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ist in Frage gestellt und damit erweisen sich alle Versuche, 
zwischen diesem Falle und der körperlichen Krankheit eine 
Parallele zu ziehen, als vollständig verfehlt. Uebrigens ist die 
bedingungslose Ausschliessung schwerster Krankheiten von den 
Ehescheidungsgründen keineswegs zu billigen und die Erklärung 
der Motive des Gesetzbuchs, dass die Ehegatten verpflichtet seien, 
Leid und Freud, gute und schlimme Tage gemeinsam miteinander 
zu tragen, beweist hiergegen in ihrer Allgemeinheit Nichts, da 
es zweifellos Fälle gibt, in welchen die Erreichung der Zwecke 
der Ehe auch infolge des körperlichen Leidens des einen und 
anderen Ehegatten vollständig unmöglich gemacht wird, indessen 
wollen wir von einer Erörterung dieses Punktes hier Abstand 
nehmen. Der wichtigste Grund, welcher gegen die Anerkennung 
der Geisteskrankheit als Scheidungsgrund spricht, ist zweifellos 
in der Schwierigkeit der Feststellung des unheilbaren Charakters 
der Krankheit zu erblicken, indessen lässt sich ganz gut eine 
Regelung treffen, welche gegen die Möglichkeit einer falschen 
Beurteilung die weitestgehenden Rechtskautelen enthält; ein ab- 
soluter Ausschluss des Irrtums und der falschen Beurteilung ist 
allerdings nicht zu ermöglichen, allein eine absolute Gewissheit 
besteht auch bei anderen psychiatrisch-forensischen Fragen nicht, 
ohne dass man um deswillen auf ihre Entscheidung verzichtete; 
unsere Gerichte verurteilen einen Angeklagten auf Grund des 
psychiatrischen Gutachtens zu schwerster Leibes- und Lebens- 
strafe; wer bürgt dafür, dass der Sachverständige sich nicht eines 
Irrtums schuldig macht, wer gibt uns Gewissheit, dass er nicht 
eine thatsächlich im Zustande krankhafter Störung der Geistes- 
thätigkeit und Willensunfreiheit befindliche Person für zurechnungs- 
fähig, für geistig gesund erklärt? Und ist es vielleicht anders 
bei den Entscheidungen über die Entmündigung einer Person 
wegen Geisteskrankheit? Hat man nicht oft genug gerade in 
den letzten Jahren die Erfahrung machen müssen, dass die psy- 
chiatrische Beurteilung einer wegen Geisteskrankheit entmündigten
	        
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