Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Konkubinate werden hierdurch begünstigt und gefördert und wie 
überhaupt ein übermässig strenges Ehescheidungsrecht die Volks- 
sittlichkeit in unerwünschter Weise beeinflusst, so lässt sich dies 
auch von diesem Verbot fast ziffermässig nachweisen. Unter dem 
Gesichtspunkte der Bedürfnisse der sozialen Verhältnisse lässt 
sich die Notwendigkeit der Zulassung der Scheidung wegen 
Geisteskrankheit überhaupt kaum in Zweifel ziehen; soll die Ge- 
sellschaft nicht auf den Weg der Selbsthilfe gedrängt werden, 
so kann der Staat nicht umhin, dieser Notwendigkeit durch seine 
Gesetzgebung Rechnung zu tragen. Diese und andere Gründe 
wurden gegen den Standpunkt des ersten Entwurfs in dieser 
Frage geltend gemacht, sie fanden auch energische Vertretung 
auf der Versammlung des zwanzigsten deutschen Juristentags zu 
Strassburg i. E., der sich mit sehr grosser Mehrheit für die Auf- 
nahme der unheilbaren Geisteskrankheit unter die Scheidungs- 
gründe aussprach; im Laufe der Erörterung wurde auch von 
Juristen, welche dem Rechtsgebiete des französischen Rechts 
angehörten, zu Gunsten dieser Forderung unter Hinweis auf die 
in diesem Gebiete gemachten Erfahrungen das Wort ergriffen 
und hierdurch die oben angeführte Beweisführung der Motive 
wesentlich eingeschränkt; auch das badische Oberlandesgericht 
zu Karlsruhe hatte sich in seiner Begutachtung des ersten Ent- 
wurfs für die Zulässigkeit der Ehescheidung wegen Geisteskrank- 
heit ausgesprochen. Die mit der Aufstellung des zweiten Ent- 
wurfs beauftragte Kommission legte diesen Einwendungen und 
Ausstellungen den ihnen sachlich gebührenden Wert bei, das 
Ergebnis ihrer diesbezüglichen Verhandlungen war die Aufnahme 
der folgenden Bestimmung des $ 1464: „Ein Ehegatte kann auf 
Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte in Geisteskrankheit 
verfallen ist, die Krankheit während der Ehe mindestens drei Jahre 
gedauert und einen solchen Grad erreicht hat, dass die geistige 
Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben, auch jede 
Aussicht auf Wiederherstellung derselben ausgeschlossen ist.“
	        
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