Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Forderung der Anhänger der kirchlich-dogmatischen Auffassung. 
Demgemäss wurde die Bestimmung über die Trennung von Tisch 
und Bett bei den relativen Scheidungsgründen vollständig ge- 
strichen und dafür die Aufnahme folgender Vorschriften in die 
Civilprozessordnung in Aussicht genommen, durch welche die 
Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Anbahnung einer 
Aussöhnung der streitenden Ehegatten für längere Zeit ermög- 
licht werden sollte; 8 580: „Hat der Kläger die Aussetzung 
des Verfahrens über eine Ehescheidungsklage beantragt, so darf 
das Gericht auf Scheidung nicht erkennen, bevor die Aussetzung 
stattgefunden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Scheidung auf 
Grund des $ 1463 des bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt ist 
und die Aussicht auf Aussöhnung der Parteien nicht ausgeschlossen 
erscheint. Auf Grund dieser Bestimmungen darf die Aussetzung 
im Laufe eines Rechtsstreits nur einmal und höchstens auf zwei 
Jahre angeordnet werden. $ 580a: „Die Aussetzung des Ver- 
fahrens über eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens 
kann das Gericht von Amts wegen anordnen, wenn es die Aus- 
söhnung der Parteien für nicht unwahrscheinlich erachtet. Auf 
Grund dieser Bestimmung darf die Aussetzung im Laufe des 
Rechtsstreites nur einmal und höchstens auf ein Jahr angeordnet 
werden* Bei der Beratung des Eherechts in der Reichstags- 
kommission trat auch in Ansehung dieser Frage das Bestreben 
zu Tage, zu dem rigoroseren Standpunkte des ersten Entwurfs 
zurückzukehren und sogar noch über ihn hinauszugehen, um 
dadurch die Annahme des Gesetzbuchs den grundsätzlichen 
Gegnern der Scheidung zu ermöglichen bezw. zu erleichtern. 
Demgemäss entschied man sich für die Aufnahme der Trennung 
von Tisch und Bett und zwar nicht nur im Sinne einer vor- 
läufigen Massregel, durch welche unter Umständen die Ver- 
söhnung der Eheleute wieder angebahnt werden könne, son- 
dern als einer selbständigen, neben der Scheidung bestehenden 
und mit dieser teilweise gleichwertigen Aufhebung der ehe-
	        
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