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Forderung der Anhänger der kirchlich-dogmatischen Auffassung.
Demgemäss wurde die Bestimmung über die Trennung von Tisch
und Bett bei den relativen Scheidungsgründen vollständig ge-
strichen und dafür die Aufnahme folgender Vorschriften in die
Civilprozessordnung in Aussicht genommen, durch welche die
Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Anbahnung einer
Aussöhnung der streitenden Ehegatten für längere Zeit ermög-
licht werden sollte; 8 580: „Hat der Kläger die Aussetzung
des Verfahrens über eine Ehescheidungsklage beantragt, so darf
das Gericht auf Scheidung nicht erkennen, bevor die Aussetzung
stattgefunden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Scheidung auf
Grund des $ 1463 des bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt ist
und die Aussicht auf Aussöhnung der Parteien nicht ausgeschlossen
erscheint. Auf Grund dieser Bestimmungen darf die Aussetzung
im Laufe eines Rechtsstreits nur einmal und höchstens auf zwei
Jahre angeordnet werden. $ 580a: „Die Aussetzung des Ver-
fahrens über eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens
kann das Gericht von Amts wegen anordnen, wenn es die Aus-
söhnung der Parteien für nicht unwahrscheinlich erachtet. Auf
Grund dieser Bestimmung darf die Aussetzung im Laufe des
Rechtsstreites nur einmal und höchstens auf ein Jahr angeordnet
werden* Bei der Beratung des Eherechts in der Reichstags-
kommission trat auch in Ansehung dieser Frage das Bestreben
zu Tage, zu dem rigoroseren Standpunkte des ersten Entwurfs
zurückzukehren und sogar noch über ihn hinauszugehen, um
dadurch die Annahme des Gesetzbuchs den grundsätzlichen
Gegnern der Scheidung zu ermöglichen bezw. zu erleichtern.
Demgemäss entschied man sich für die Aufnahme der Trennung
von Tisch und Bett und zwar nicht nur im Sinne einer vor-
läufigen Massregel, durch welche unter Umständen die Ver-
söhnung der Eheleute wieder angebahnt werden könne, son-
dern als einer selbständigen, neben der Scheidung bestehenden
und mit dieser teilweise gleichwertigen Aufhebung der ehe-