Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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das auf der Höhe der Zeit stehen und den vielhundertjährigen 
Entwickelungsprozess des deutschen Rechts zu einem gewissen 
Abschluss bringen will, deren Erfüllung aber nach Lage der 
politischen Verhältnisse und Parteibildungen zur Zeit nicht zu 
ermöglichen war. Die Vertretung des entgegengesetzten Stand- 
punktes wäre praktisch darauf hinausgekommen, das Gute zum 
Feind des Besseren zu machen und wenn dies schon an sich als 
ein die staatlichen und kulturlichen Interessen schädigendes Ver- 
halten bezeichnet werden muss, so ist dies ganz besonders der 
Fall, wenn es sich darum dreht, dem deutschen Volke an Stelle 
der Rechtsverschiedenheit und Rechtszersplitterung Rechtseinheit 
und Rechtsgleichheit zu verschaffen; um deswillen war die An- 
nahme des Gesetzbuchs trotz der wenig befriedigenden Regelung 
des Ehescheidungsrechts wohlgethan und eine dem Interesse des 
deutschen Volkes förderliche That.
	        
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