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Die Trennung des Notariats von der
Rechtsanwaltschaft und die Errichtung eines
Reichsnotariats.
Von
Dr. Aurken von WeimricHh
freiresignierter Rechtsanwalt in Frankfurt a. M.
Einleitung.
Wie die Reichs-Civilprozessordnung zu einer einheitlichen
Organisation der Rechtsanwaltschaft führte, so dürfte das bürger-
liche Gesetzbuch eine Neugestaltung des Notariats bewirken.
Die Buntscheckigkeit, die gegenwärtig im deutschen Notariat
besteht, gründet sich im wesentlichen auf die Verschiedenheit des
Civilrechts. Selbst im grössten deutschen Staat, in Preussen,
ist man zu einer völligen einheitlichen Organisation des Notariats
noch nicht durchgedrungen, wenn schon Ansätze dazu vorhanden
sind!. Das bürgerliche Gesetzbuch ermöglicht nicht nur eine
einheitliche Ausgestaltung des Notariats, sondern es bedingt
dieselbe geradezu. Ganz besonders gilt dies hinsichtlich der
Bedeutung der Urkunde für die Rechtsgeschäfte. Bei einer
reichsrechtlichen Regulierung der Notariatsverhältnisse wird sich
die Lösung der Frage, in welchem Verhältnisse das
ı Weı-LER, Das Notariat der preussischen Monarchie. Leipzig 1896,
S. 46 u. 47.
2 Weıister a.a. O.S. 52. Derselbe, die Zukunft des deutschen Notariats
in der deutschen Notariatszeitung 1890, S. 165 ff.