Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Die Trennung des Notariats von der 
Rechtsanwaltschaft und die Errichtung eines 
Reichsnotariats. 
Von 
Dr. Aurken von WeimricHh 
freiresignierter Rechtsanwalt in Frankfurt a. M. 
Einleitung. 
Wie die Reichs-Civilprozessordnung zu einer einheitlichen 
Organisation der Rechtsanwaltschaft führte, so dürfte das bürger- 
liche Gesetzbuch eine Neugestaltung des Notariats bewirken. 
Die Buntscheckigkeit, die gegenwärtig im deutschen Notariat 
besteht, gründet sich im wesentlichen auf die Verschiedenheit des 
Civilrechts. Selbst im grössten deutschen Staat, in Preussen, 
ist man zu einer völligen einheitlichen Organisation des Notariats 
noch nicht durchgedrungen, wenn schon Ansätze dazu vorhanden 
sind!. Das bürgerliche Gesetzbuch ermöglicht nicht nur eine 
einheitliche Ausgestaltung des Notariats, sondern es bedingt 
dieselbe geradezu. Ganz besonders gilt dies hinsichtlich der 
Bedeutung der Urkunde für die Rechtsgeschäfte. Bei einer 
reichsrechtlichen Regulierung der Notariatsverhältnisse wird sich 
die Lösung der Frage, in welchem Verhältnisse das 
ı Weı-LER, Das Notariat der preussischen Monarchie. Leipzig 1896, 
S. 46 u. 47. 
2 Weıister a.a. O.S. 52. Derselbe, die Zukunft des deutschen Notariats 
in der deutschen Notariatszeitung 1890, S. 165 ff.
	        
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