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demselben Acte die drei Functionen, Production des Rechtsgrund-
satzes, Positivitätserklärung und Anwendung auf einen bestimmten
Fall liegen, kommt heutzutage wenig vor, ist aber durchaus mög-
lich. Nehmen wir an, der Gesetzgeber eines Staates wolle ein
bestimmtes Gewerbe monopolisiren: er beschliesst das Monopol
und setzt zugleich für den oder die Inhaber des Gewerbes be-
stimmte Entschädigungen aus; hier produzirt die Behörde den
Rechtsgrundsatz der Entschädigung der Gewerbsinhaber bei Mono-
polisirung, erklärt diesen Satz als anwendbar für das eingeführte
Monopol (Positivitätserklärung) und wendet den Grundsatz wie
ein Richter an, indem er eine Entschädigung fixirt *.
Wenn das souveräne gesetzgeberische Organ nicht selbst
Richter ist, sondern besondere Richter aufstellt, so sind diese
letzteren nicht gesetzgeberisch, sondern nur richterlich thätig, sie
haben die vom Gesetzgeber als anwendbar gewollten Rechtsgrund-
sätze anzuwenden. Wenn nun der Souverän, bezw. der Gesetz-
geber es unterlassen hat, ausdrücklich bestimmte, Rechtssätze als
anwendbar zu erklären? Denken wir an die schweizerischen Ge-
meinwesen, die als oberstes souveränes Organ die Landesgemeinde
haben und es bis zur Stunde weder zu vollständigen Civilcodexen
noch zu Strafgesetzbüchern gebracht haben. Hier tritt für den
Richter die Frage auf, welche Grundsätze der Richter als an-
wendbar aufgestellt haben oder aufstellen würde, wenn er sich
damit befasst hätte oder befasste. Der Richter hat die Aufgabe,
dem muthmasslichen Willen des Gesetzgebers nachzugehen °.
* Die gleiche Erscheinung zeigt sich in den Klosteraufhebungsgesetzen
einzelner schweizerischer Kantone, in welchen Gesetzen zugleich die Ent-
schädigung an die Aehbte, Conventualen etc. fixirt sind.
5 Der Richter ist der Beauftragte des Gesetzgebers. Als Mandatar hat
er dem Willen des Gesetzgebers möglichst genau nachzukommen. ARNDTS
bestimmt in seinen Pandecten $ 292 auf Grundlage von 1.5 und 46D. man-
dati vel contra 17,1 die Verpflichtung des Mandatars folgendermassen: „er
ist verpflichtet, den übernommenen Auftrag genau und sorgfältig zu erfüllen,
mit Rücksicht auf die ihm gegebenen Anweisungen, und ausserdem so, wie
es der Natur des aufgetragenen Geschäfts und dem Vortheile oder muth-