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Preussen ein Landesnotariat entwickelt. Nachdem daselbst
Ausgangs des 17. und zu Anfang des 18. Jahrhunderts einzelne
Bestimmungen über das Notariatswesen ergangen waren, erschien
1771 eine Notariatsordnung. Hiernach war zwar das Notariat
nicht notwendig mit der Advokatur verbunden, doch konnten
Advokaten zu Notaren ernannt werden. Eine Aenderung hierin
brachte die Carmersche Gesetzgebung. Die Advokatur wurde
nämlich im Jahre 1780 verstaatlicht 1°. Für die Prozessführung
wurden Assistenzräte aufgestellt, welche die Parteien vor Gericht
vertraten. Die nicht zu Assistenzräten ernannten Advokaten
wurden Justizkommissäre. Diese hatten alle aussergerichtlichen
und gerichtlichen Rechtsangelegenheiten, soweit sie nicht Pro-
zesse betrafen, zu besorgen. Ausserdem wurde ihnen das No-
tarıat durch die Ministerialverordnung vom 17. Dezember 1780
übertragen. Die Einrichtung der Assistenzräte hat sich be-
kanntlich nicht bewährt. Nachdem schon kurz nach ihrer Ein-
führung die Justizkommissäre verschiedene prozessuale Geschäfte
übertragen erhalten hatten, bekamen sie durch Erlass vom
20. September 1783 auch noch die Funktionen der Assistenz-
räte zugewiesen, wodurch diese selbst zu bestehen aufhörten.
Die Justizkommissäre hatten sohin die gesamte gerichtliche
Vertretung der Parteien, zahlreiche aussergerichtliche Geschäfte
und das Notariat. Damit war in Preussen die grundsätz-
liche Verbindung des Notariats mit der Sachwalterschaft her-
gestellt !!. Es führten zwar die Justizkommissäre noch neben
diesem Titel den des Notars. Doch bildeten beide Stellungen
ein Amt. In der Zeit von 1810—1833 wurde verschiedenen
neuangestellten Justizkommissären das Amt des Notars nicht
gleich verliehen. Dies waren jedoch nur Ausnahmen. Auch
das Gesetz vom 11. Juli 1845 hielt diesen Grundsatz aufrecht.
10 Vgl. hierzu: Weıster, Die Umbildung der Anwaltschaft unter Friedrich
dem Grossen. Königshütte 1891.
11 WeisLer, Das Notariat der preussischen Monarchie S. 41.