Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 414 — 
in den Rheinlanden die Uebertragung des Grundeigentums an 
die notarielle Form knüpfte, sich die Notwendigkeit ergab, dass 
in jedem Amtsgerichtsbezirke mindestens ein Notar sei, während 
ein Mangel an Notariatskandidaten bestand, infolgedessen die 
Regierung von 226 Notarsstellen 29 nicht besetzen konnte !". 
Die Vereinbarkeit besteht ferner im Königreich Sachsen, 
Gesetz vom 5. September 1892 18. In den übrigen norddeutschen 
Staaten mit Ausnahme von: Sachsen-Weimar, Schwarz- 
burg-Rudolstadt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, 
Lippe und Oldenburg, wo ebenso wie im rechtsrheini- 
schen Hessen und Hamburg, das nur für den eigentlichen 
Stadtbezirk ein Notariat besitzt, überhaupt kein solches besteht, 
und die Beurkundungen von den Gerichten, die sonstigen Notariats- 
geschäfte aber ausschliesslich von den Rechtsanwälten besorgt 
werden, sind die beiden Stellungen, ähnlich wie in Preussen, 
miteinander verbunden. 
2. In Stddeutschland. 
Die Mehrzahl der süddeutschen Staaten hat sich im 
wesentlichen dem französischen System angeschlossen, 
welches die Trennung zwischen Rechtsanwaltschaft und Notariat 
prinzipiell durchgeführt hat. Nach Art. 7 des französischen 
Gesetzes vom 25 ventöse Xl ist das Amt des Notars mit der 
Rechtsanwaltschaft unvereinbar. Nach Lostrennung des linken 
Rheinufers von Frankreich blieb die Trennung beider Berufe 
in den wieder deutsch gewordenen Ländern bestehen. (Bezüg- 
lich Rheinpreussen s. 1.) In der Pfalz, Rheinhessen 
und Elsass-Lothringen ist das Ventösegesetz noch heute 
geltendes Recht. Dasselbe ist von ausserdeutschen Län- 
17 Apıms in seinem Berichte an das preussische Herrenhaus. Stenogr. 
Berichte I Bd. I, S. 50. 
18 Jebrigens war sie dort schon vor diesem Gesetze geltendes Recht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.