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sonders die von v. SeıBoLp zu erwähnen ??®. Nach v. SEIBOLD
ist das Notariat deshalb mit der Advokatur unvereinbar ?*, „weil
in jenem vorzugsweise das konsultative Element in der Rechts-
pflege die parteilose ruhige Stellung zu gewinnen vermöge,
während bei der Advokatur dasselbe infolge der Vermischung
mit der polemischen Natur dieser Berufsthätigkeit sich nicht in
vollständiger Kraft und Selbständigkeit entwickeln könne*
„Ferner würde dem Notariat das Erzeugungsmoment des Rechts
als Ausgangspunkt der Geschäftsthätigkeit vorgesetzt sein, es
sei ihm sohin die Gesinnungsübereinstimmung der Par-
teien als Basis vorgezeichnet, während die Advokatur einen be-
reits vollendeten BRechtszustand auf polemischem Wege einer
Gegenpartei gegenüber zu verfechten habe, sohin bei ihr die
Gesinnungsdifferenz die Basis der Geschäftsführung bilde.“
In den Motiven zum Entwurf des bayerischen No-
tariatsgesetzes von 1861 wird die Trennung des Notariats
von der Advokatur damit begründet, dass der Advokat einer
Partei diene, während der Notar als Vertrauensmann sämt-
licher Beteiligten erscheine. „Demzufolge würde das Notariat
als ein wesentlich auf dem Vertrauen der Beteiligten beruhendes
Institut durch Vereinigung mit der Advokatur notwendig in
seinem Wesen erschüttert, weshalb eine solche Vereinigung un-
bedingt für unstatthaft zu erklären sei“ °°.
Nachdem in Broschüren und Zeitungsartikeln und zwar nicht
zum wenigsten von preussischen Rechtsanwälten und
Notaren für die Trennung plaidiert worden war, wurde die
Frage dem IV. deutschen Juristentag (1863) vorgelegt.
Von den Gutachtern sprechen sich zwei, hauptsächlich wegen
23 Die Rückwirkung der bevorstehenden Reformen der Rechtspflege auf
die Mitglieder des Advokatenstandes. München 1857.
24 A.2a.0.8. 64.
25 v, Zink, Gesetz vom 10. November 1861 über das Notariat in
v. DorLmanns Gesetzgebung für das Königreich Bayern, Bd. III, 8. 851.