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anwaltschaft zu verbinden, von neuem in Fluss. Von den Gut-
achten, welche über die Frage erstattet wurden, sprachen sich
das Oberlandesgericht und mehrere Landgerichte da-
für, der rheinische Notariatsverein°’ und die rheinische
Anwaltskammer’? dagegen aus, ohne wesentlich neue Ge-
sichtspunkte zu bringen.
Nachdem von den Gutachtern, welche sich für die Trennung
aussprachen, die Parteilichkeit des Advokaten und die Unpartei-
lichkeit des Notars bis zum Ueberdruss betont worden war, warf
PriscaL einen neuen Gesichtspunkt in die Debatte??®. Nach
Priscau sei die Advokatur ein auf Uneigennützigkeit gegründeter
Beruf, die Prokuratur dagegen, ebenso wie das Notariat ein
Geschäft. Letzteres sei daher mit der Prokuratur, nicht aber
mit der Advokatur vereinbar. Es sei kein Grund vorhanden,
wie in England, wo die öffentlichen Notare zur Gilde der
Geldmakler (scriveners) gehörten *° und Notariatsgeschäfte von
den Solicitors besorgt würden, jene nicht auch in Deutsch-
land den Rechtsanwälten, die nichts weiter als Prokuratoren
mit Plaidierbefugnis wären *!, zu übertragen. Weiter käme in
Betracht, dass das Notariat der Lokalisierung, d.h. der Fixierung
auf einen bestimmten Ort mit territorial begrenzten Wirkungs-
kreis verlange, die Advekatur dagegen es am allerwenigsten
vertrage, in die Stelle eines Lokalamts eingezwängt zu werden ??.,
Einen Nachfolger hat Prıscau in Kruse *? gefunden, der wie
sein Vorbild alles Heil von der Trennung der Advokatur von der
Prokuratur erwartet und das Notariat zwar nicht mit jener,
37 Rhein. Notariatszeitschrift 1887, Nr. 10.
38 Deutsche Notariatszeitung 1888, S. 27.
® A. a. 0.8. 347 ff.
40 (UNDERMANN, Richteramt und Advokatur in England. München
1869, S. 37.
“4 Vgl. dagegen: Archiv XI, 18.
2 A, a. O0. S. 355.
13 Richteramt und Advokatur,. Leipzig 1897.