Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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anwaltschaft zu verbinden, von neuem in Fluss. Von den Gut- 
achten, welche über die Frage erstattet wurden, sprachen sich 
das Oberlandesgericht und mehrere Landgerichte da- 
für, der rheinische Notariatsverein°’ und die rheinische 
Anwaltskammer’? dagegen aus, ohne wesentlich neue Ge- 
sichtspunkte zu bringen. 
Nachdem von den Gutachtern, welche sich für die Trennung 
aussprachen, die Parteilichkeit des Advokaten und die Unpartei- 
lichkeit des Notars bis zum Ueberdruss betont worden war, warf 
PriscaL einen neuen Gesichtspunkt in die Debatte??®. Nach 
Priscau sei die Advokatur ein auf Uneigennützigkeit gegründeter 
Beruf, die Prokuratur dagegen, ebenso wie das Notariat ein 
Geschäft. Letzteres sei daher mit der Prokuratur, nicht aber 
mit der Advokatur vereinbar. Es sei kein Grund vorhanden, 
wie in England, wo die öffentlichen Notare zur Gilde der 
Geldmakler (scriveners) gehörten *° und Notariatsgeschäfte von 
den Solicitors besorgt würden, jene nicht auch in Deutsch- 
land den Rechtsanwälten, die nichts weiter als Prokuratoren 
mit Plaidierbefugnis wären *!, zu übertragen. Weiter käme in 
Betracht, dass das Notariat der Lokalisierung, d.h. der Fixierung 
auf einen bestimmten Ort mit territorial begrenzten Wirkungs- 
kreis verlange, die Advekatur dagegen es am allerwenigsten 
vertrage, in die Stelle eines Lokalamts eingezwängt zu werden ??., 
Einen Nachfolger hat Prıscau in Kruse *? gefunden, der wie 
sein Vorbild alles Heil von der Trennung der Advokatur von der 
Prokuratur erwartet und das Notariat zwar nicht mit jener, 
37 Rhein. Notariatszeitschrift 1887, Nr. 10. 
38 Deutsche Notariatszeitung 1888, S. 27. 
® A. a. 0.8. 347 ff. 
40 (UNDERMANN, Richteramt und Advokatur in England. München 
1869, S. 37. 
“4 Vgl. dagegen: Archiv XI, 18. 
2 A, a. O0. S. 355. 
13 Richteramt und Advokatur,. Leipzig 1897.
	        
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