Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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wohl aber mit dieser für vereinbar hält. „Wenn es irgend ein 
sicheres Mittel gegeben hat, die Advokatur in die Niederungen 
des ‚Gewerbes‘ herabzuziehen, so ist es die Verbindung derselben 
mit dem Notariate gewesen **. 
Sehen wir nun zu, wie WesısLer sich zur Frage stellt. 
Weisters Ansicht verdient nicht nur wegen der Autorität, welche 
dieser hervorragende Schriftsteller über das Notariat geniesst, 
sondern auch um deswillen besondere Beachtung, weil sich 
seine Wahrnehmungen vorzugsweise auf die Zeit 
nach Einführung des mündlichen Verfahrens be- 
ziehen. Die Verbindung beider Berufe hält WeısLer für un- 
thunlich: „Ist der Anwalt mit Prozessen überhäuft, so fällt das 
Notariat in die Hände seines Kanzleibeamten .. Der Anwalt, 
der im mündlichen Prozesse, den grössten Teil seiner Zeit in den 
Gerichtssälen zubringen muss, hat die ihm bleibenden wenigen 
Stunden des Nachmittags zu teilen zwischen den Besprechungen 
mit seinen Machtgebern, dem Anfertigen von Schriftsätzen und 
dem Notariat. Oder er muss im Gerichtsgebäude in atemloser 
Hast mit fortwährenden Unterbrechungen Notariatsakte auf- 
nehmen“ 25. In seinem neuesten Werke lässt WeısLer sich 
zwar nicht direkt zur Frage aus, erwähnt aber zwei Thatsachen, 
welche gegen die Vereinigung sprechen. Zunächst hebt Weisuer 
hervor, dass in allen Ländern, wo ein selbständiges Notariat 
besteht, die wissenschaftliche Behandlung desselben auf einer 
weit höheren Stufe sich befinde, als da, wo dieses mit der 
Rechtsanwaltschaft verbunden ist *°. Weiter würden nach WeısLer 
4 A,2.0.8. 19. 
# Die Zukunft des deutschen Notariat. Deutsche Notariatszeitung 
1890, 3. 180. 
16 „Wenn lebhafte schriftstellerische Bethätigung ein Zeichen wissen- 
schaftlichen Interesses ist, so lässt sich behaupten, dass die Verbindung mit 
der Rechtsanwaltschaft das Notariat wissenschaftlich herunterbringt“. Das 
Notariat der preussischen Monarchie 8. 59.
	        
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