Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 4.3 — 
in Preussen die kechtsanwälte und Notare das Notariat als 
ein recht nützliches, gewinnbringendes, aber untergeordnetes, 
ganz gut von der Schreibstube zu besorgendes Nebengeschäft 
betrachten ?". 
Diese zuletzt erwähnte Wahrnehmung findet eine merk- 
würdige Bestätigung durch eine Eingabe, welche der Ver- 
band deutscher Bureauvorsteher an den deutschen 
Anwaltsverein zur Verbesserung der Stellung der Bureau- 
vorsteher gerichtet hat. Es heisst darin *®: „Der Bureauvorsteher 
hat meist noch, wenn der Rechtsanwalt zugleich Notar ist, die 
Bewältigung des Notariats“ „Es liegt demselben die Register- 
führung, die Anfertigung der Beglaubigungsklausel, die Aufstellung 
der Kostenrechnung, ja die Aufstellung von Notariatsinstrumenten 
selbst ob“ „Es könnte fast für den Augenblick scheinen, als hätte 
ich bei Aufzählung dieser Obliegenheiten der Berliner Bureau- 
vorsteher allzusehr in das Arbeitsgebiet des Chefs eingegriffen. 
Dem ist jedoch nicht so. Ich gehe nämlich ganz von der Be- 
trachtung meiner Stellung aus, die derjenigen zahlreicher Kol- 
legen ähnlich ist und ich weiss, dass der Chef vielfach über- 
bürdet ist, da er vormittags mit Abwarten von Terminen zu- 
bringen und oft Geschäftsreisen machen muss und daher wenig 
Zeit bleibt. Die Nachmittagsstunden werden mit dem Anfertigen 
schleuniger bezw. wichtiger Schriftsätze und Konferenzen und 
der Abend wieder mit Schriftsätzen und der Bearbeitung des 
Dezernats ausgefüllt.“ 
IIl. Die Rechtsprechung. 
Für die Prüfung unserer Frage erscheint die Rechtsprechung, 
welche sich auf Konflikte der Thätigkeit des Notars und des 
Rechtsanwalts bezieht, selbstverständlich von grosser Bedeutung, 
4 A.a.0. 8.171, Note 1. — In der deutschen Juristenzeitung II, 160 
will jedoch W. die Vereinbarkeit für kleine Orte beibehalten. 
48 Abgedruckt in der juristischen Wochenschrift 1890, 8. 352.
	        
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