Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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wurde vielleicht nur deshalb auf Dienstentlassung als N. erkannt, 
weil er ja immer noch Rechtsanwalt bleiben konnte und nicht 
subsistenzlos wurde? 
5. Nach Ba. VI, S. 36 hatte ein R.A. als N. für die 
Erben B. Nachhypotheken auf die Häuser des A. bestellt, jenen 
Mietzinsen verpfändet und nachdem A. in Konkurs geraten war, 
auf ein Zwangsvergleichungsverfahren hingewirkt, gleichzeitig 
aber die Erben B. in diesem Verfahren vertreten. Hier sehen 
wir eine Kollision zwischen Thätigkeit als N. und als R.A. Er 
vertrat beide Parteien; als N., indem er einen Pfandvertrag 
zwischen A. und B. schloss; und als R.A., indem er namens des 
A. dem B. vorschlug, seine Forderung zum Zwecke eines Zwangs- 
vergleichs herabzusetzen und im Namen des B. seine Zustimmung 
dazu erteilte. 
6. In einem anderen Falle Bd. VI, S. 47 hatte eın R.A. als 
N. zu einem betrügerischen Bankerott dadurch mitgeholfen, dass 
er laut notariellen Aktes die Immobilien des überschuldeten E. 
verpachtete und das Gutsinventar an den Pächter verkaufte. Das 
Mobiliar des E. wurde auf dem Bureau des R.A. und N. durch 
einen Winkelkonsulenten verkauft. Als der Kauf von Gläu- 
bigern des E. als fraudulös angefochten wurde, wurden in der 
Nacht die verkauften Gegenstände, sowie die Ernte mit Vor- 
wissen des R.A. und N, fortgeschafft. 
7. Ein R.A. und N. hatte die Schuldenregulierung eines 
überschuldeten Rittergutsbesitzers übernommen. Zu diesem Zwecke 
sollte das Gut verkauft werden. Auf demselben lasteten unter 
anderem eine Grundschuld zu gunsten einer Frau C. in der Höhe 
von 135000 Mk. Der R.A. und N. verkaufte das Gut um 
1095000 Mk. an den Fiskus. Da der bedungene Preis zur 
Löschung der auf dem Gut lastenden Hypotheken und Grund- 
schulden nicht ausreichte, so war vom Fiskus die Bedingung 
gestellt worden, dass zu seiner Sicherung mindestens 200000 Mk. 
von den eingetragenen Hypotheken und Grundschulden gelöscht
	        
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