— 426 —
wurde vielleicht nur deshalb auf Dienstentlassung als N. erkannt,
weil er ja immer noch Rechtsanwalt bleiben konnte und nicht
subsistenzlos wurde?
5. Nach Ba. VI, S. 36 hatte ein R.A. als N. für die
Erben B. Nachhypotheken auf die Häuser des A. bestellt, jenen
Mietzinsen verpfändet und nachdem A. in Konkurs geraten war,
auf ein Zwangsvergleichungsverfahren hingewirkt, gleichzeitig
aber die Erben B. in diesem Verfahren vertreten. Hier sehen
wir eine Kollision zwischen Thätigkeit als N. und als R.A. Er
vertrat beide Parteien; als N., indem er einen Pfandvertrag
zwischen A. und B. schloss; und als R.A., indem er namens des
A. dem B. vorschlug, seine Forderung zum Zwecke eines Zwangs-
vergleichs herabzusetzen und im Namen des B. seine Zustimmung
dazu erteilte.
6. In einem anderen Falle Bd. VI, S. 47 hatte eın R.A. als
N. zu einem betrügerischen Bankerott dadurch mitgeholfen, dass
er laut notariellen Aktes die Immobilien des überschuldeten E.
verpachtete und das Gutsinventar an den Pächter verkaufte. Das
Mobiliar des E. wurde auf dem Bureau des R.A. und N. durch
einen Winkelkonsulenten verkauft. Als der Kauf von Gläu-
bigern des E. als fraudulös angefochten wurde, wurden in der
Nacht die verkauften Gegenstände, sowie die Ernte mit Vor-
wissen des R.A. und N, fortgeschafft.
7. Ein R.A. und N. hatte die Schuldenregulierung eines
überschuldeten Rittergutsbesitzers übernommen. Zu diesem Zwecke
sollte das Gut verkauft werden. Auf demselben lasteten unter
anderem eine Grundschuld zu gunsten einer Frau C. in der Höhe
von 135000 Mk. Der R.A. und N. verkaufte das Gut um
1095000 Mk. an den Fiskus. Da der bedungene Preis zur
Löschung der auf dem Gut lastenden Hypotheken und Grund-
schulden nicht ausreichte, so war vom Fiskus die Bedingung
gestellt worden, dass zu seiner Sicherung mindestens 200000 Mk.
von den eingetragenen Hypotheken und Grundschulden gelöscht