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bezw. auf ihn übertragen werden, wozu sich der R.A. und N.
bereit erklärte. Derselbe liess sich von den Eheleuten C. eine
Vollmacht zur Cession der 135000 Mk., welche aber in die
Form einer Cession gekleidet war, ausstellen und bestellte am
anderen Tag die Eheleute C. auf sein Bureau zur notariellen
Verbriefung der Cession. Frau C. hatte aber die Vollmacht
widerrufen. Nichtsdestoweniger cedierte der R.A. und N. die
Forderung der C. an den Fiskus. Als sich nun die Eheleute C.
weigerten, die Cession zu verbriefen, drohte er eine Klage gegen
sie anzustellen. Von dem R.A. und N. eingeschüchtert und aus
Furcht vor den hohen Prozesskosten haben die Eheleute C.
schliesslich die Cession an den Fiskus vorgenommen. Nur da-
durch, dass der N. auch R.A. war, ist dieses Manöver möglich
gewesen, denn nur so war er im stande, jene mit einer Klage
zu bedrohen und sie zu einer ihnen nachteiligen Handlung zu
veranlassen. Bd. VI, Nr. 49.
8. Zu welchen Konflikten die Verbindung der R.A. mit Ver-
mögensverwaltungen (S. 424) führen kann, zeigt uns ein im
Ba. VI, S. 217 ff. mitgeteilter Fall. Ein R.A. hatte die Verteidigung
eines gewissen G. übernommen und sich dafür 2000 Mk. aus-
bedungen. Nachdem auch die von jenem eingelegte Revision
ohne Erfolg gewesen und das Urteil rechtskräftig geworden war,
ferner G. seine Strafe angetreten, benützte der Verteidiger die
Notlage seines Klienten und liess sich von dem Verhafteten das
Honorar auf 3000 Mk. erhöhen. Damit nicht zufrieden, liess sich
gleichzeitig der R.A. einen Revers von G. unterschreiben, worin
sich dieser verpflichtete, ihm ein Honorar von 10000 Mk. für
die Verwaltung seines Vermögens während seiner achtzehn-
monatlichen Haft und für die Führung zahlreicher Prozesse zu
bezahlen. Obgleich die Entlassung des G. aus der Haft schon
nach neun Monaten erfolgte, hatte der R.A. die 10000 Mk.
dennoch erhoben und auf Reklamationen des G. nicht heraus-
gegeben. Auch diese Beutelschneidereien wären nicht möglich