Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 441 — 
da die Regelung des Urkundenwesens im engsten Zusammen- 
hange mit denselben steht 6°, 
Die Reichsnotariatsordnung hätte nach Analogie der Rechts- 
anwaltsordnung die BRechtsverhältnisse des Notariats zu regulieren 
und dessen Arbeitsgebiet gegenüber den Gerichten und den 
Rechtsanwälten abzugrenzen. 
11. 
Ausserdem wären noch Aenderungen der Civil- und 
Strafprozessordnung, sowie der Rechtsanwaltsordnung 
erforderlich. Die beantragten Aenderungen sind „durch beson- 
deren Druck“ ausgezeichnet. 
1. Civilprozessordnung. 
& 143. 
Abs. 1 unverändert. 
Abs. 2: Das Gericht hat, „wenn an dessen Sitz zwei und 
mehr Rechtsanwälte zugelassen und nicht am Auftreten vor dem 
Gerichte verhindert sind,* Bevollmächtigte und Beistände, welche 
das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmässig betreiben, 
„sowie Anwaltsschreiber, und zwar diese in allen Fällen, zurück- 
zuweisen“. 
Abs. 3 und 4 unverändert. 
2. Strafprozessordnung. 
$ 140. 
Abs. 1 unverändert. 
Abs. 2: In „allen“ Sachen, welche vor dem Landgericht in 
erster „und in der Berufungsinstanz“ zu verhandeln sind, ist die 
Verteidigung notwendig. 
Ziff. 1 und 2 dieses Absatzes fallen fort. 
65 WeEIsLER, Deutsche Notariatszeitung 1890, S. 178.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.