— 441 —
da die Regelung des Urkundenwesens im engsten Zusammen-
hange mit denselben steht 6°,
Die Reichsnotariatsordnung hätte nach Analogie der Rechts-
anwaltsordnung die BRechtsverhältnisse des Notariats zu regulieren
und dessen Arbeitsgebiet gegenüber den Gerichten und den
Rechtsanwälten abzugrenzen.
11.
Ausserdem wären noch Aenderungen der Civil- und
Strafprozessordnung, sowie der Rechtsanwaltsordnung
erforderlich. Die beantragten Aenderungen sind „durch beson-
deren Druck“ ausgezeichnet.
1. Civilprozessordnung.
& 143.
Abs. 1 unverändert.
Abs. 2: Das Gericht hat, „wenn an dessen Sitz zwei und
mehr Rechtsanwälte zugelassen und nicht am Auftreten vor dem
Gerichte verhindert sind,* Bevollmächtigte und Beistände, welche
das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmässig betreiben,
„sowie Anwaltsschreiber, und zwar diese in allen Fällen, zurück-
zuweisen“.
Abs. 3 und 4 unverändert.
2. Strafprozessordnung.
$ 140.
Abs. 1 unverändert.
Abs. 2: In „allen“ Sachen, welche vor dem Landgericht in
erster „und in der Berufungsinstanz“ zu verhandeln sind, ist die
Verteidigung notwendig.
Ziff. 1 und 2 dieses Absatzes fallen fort.
65 WeEIsLER, Deutsche Notariatszeitung 1890, S. 178.