— 442 —
Abs. 3: „Wenn ein Angeschuldigter*“ einen Verteidiger
noch nicht gewählt hat, „ist“ ein-solcher von Amts wegen zu
bestellen, sobald die in $ 199 vorgeschriebene Aufforderung
stattgefunden hat.
8 144.
Abs. 2 fällt fort.
3. Rechtsanwaltsordnung.
SS 4c$$,
„Das Amt des Notars ist mit der Ausübung der Rechts-
anwaltschaft unvereinbar. ,
Ausnahmsweise können jedoch im Bedürfnissfalle Notare
bei dem Amtsgericht ihres Wohnsitzes zur Rechtsanwaltschaft
auf Widerruf zugelassen werden.“
8 >.
Ziff. 1—3 unverändert.
Zu Ziff. 4: „Als unvereinbar mit dem Beruf des Rechts-
anwalts sind: Fremde Vermögens- und Massenverwaltungen jeder
Art, der gewerbsmässige An- und Verkauf von Gütern, Ver-
mittelung von Darlehen, Erbschaftsregulierungen, Arrangements
mit Gläubigern und Liquidationen anzusehen. Diese Bestimmung
findet auf zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Notare keine An-
wendung.“
8 26.
Abs. 1 unverändert.
Abs. 2: „Diese Bestimmungen finden auf zur Rechtanwalt-
schaft zugelassene Notare keine Anwendung. Dieselben können
nur vor den Anıtsgerichten ihres Wohnorts in den Abs. 1 an-
geführten Rechtsstreitigkeiten auftreten.“
8 27.
Wie Archiv XI, 41.
ee $ 4 a u. b, siehe Archiv XI, 39.