Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 442 — 
Abs. 3: „Wenn ein Angeschuldigter*“ einen Verteidiger 
noch nicht gewählt hat, „ist“ ein-solcher von Amts wegen zu 
bestellen, sobald die in $ 199 vorgeschriebene Aufforderung 
stattgefunden hat. 
8 144. 
Abs. 2 fällt fort. 
3. Rechtsanwaltsordnung. 
SS 4c$$, 
„Das Amt des Notars ist mit der Ausübung der Rechts- 
anwaltschaft unvereinbar. , 
Ausnahmsweise können jedoch im Bedürfnissfalle Notare 
bei dem Amtsgericht ihres Wohnsitzes zur Rechtsanwaltschaft 
auf Widerruf zugelassen werden.“ 
8 >. 
Ziff. 1—3 unverändert. 
Zu Ziff. 4: „Als unvereinbar mit dem Beruf des Rechts- 
anwalts sind: Fremde Vermögens- und Massenverwaltungen jeder 
Art, der gewerbsmässige An- und Verkauf von Gütern, Ver- 
mittelung von Darlehen, Erbschaftsregulierungen, Arrangements 
mit Gläubigern und Liquidationen anzusehen. Diese Bestimmung 
findet auf zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Notare keine An- 
wendung.“ 
8 26. 
Abs. 1 unverändert. 
Abs. 2: „Diese Bestimmungen finden auf zur Rechtanwalt- 
schaft zugelassene Notare keine Anwendung. Dieselben können 
nur vor den Anıtsgerichten ihres Wohnorts in den Abs. 1 an- 
geführten Rechtsstreitigkeiten auftreten.“ 
8 27. 
Wie Archiv XI, 41. 
ee $ 4 a u. b, siehe Archiv XI, 39.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.