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4, Vebergangsbestimmungen.
Art. 1.
„Rechtsanwälte, welche zur Zeit der Einführung der Reichs-
notariatsordnung gleichzeitig Notare sind, haben bis zu diesem
Zeitpunkt je nach Wahl die Rechtsanwaltschaft oder das No-
tariat aufzugeben. In Bedürfnisfällen kann jedoch die Landes-
justizverwaltung den zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen No-
taren die Beibehaltung der Rechtsanwaltschaft unter den in $ 26,
Abs. 2 R.A.O. angeführten Beschränkungen gestatten.“
Art. 2.
„Werden Geschäfte der in der R.A.O. $5 Ziff. 4 angegebenen
Art von Rechtsanwälten zur Zeit der Einführung der Reichs-
notariatsordnung besorgt, so können sie dieselben, soferne es
sich nur um einfache Abwickelungen handelt, zu Ende führen.
Handelt es sich dagegen um dauernde Verwaltungsstellungen,
so haben sie dieselben, falls sie die Ausübung der Rechtsanwalt-
schaft beibehalten wollen, niederzulegen.“
Art. 3.
„Rechtsanwälte, welche sich für das Notariat entschieden
haben, können die zur Zeit der Einführung dieses Gesetzes an-
hängigen Rechtsstreitigkeiten zu Ende führen.“
Art. 4.
„Dieses Gesetz tritt mit der Notariatsordnung in Kraft.“
5. Spezielle Begründung.
Unter Bezugnahme auf die vorstehenden und Archiv XI,
S. 1 ff. gemachten Ausführungen ist folgendes zu bemerken.
ad 1. Nur wenn es an Rechtsanwälten fehlt, sollen Winkel-
konsulenten an den Amtsgerichten auftreten können. Ein solcher