Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Fall wird überall da als gegeben angenommen, wo weniger als 
zwei Rechtsanwälte vorhanden sind oder vor dem Amtsgericht 
nicht auftreten können oder auch eine amtsgerichtliche Praxis 
überhaupt nicht ausüben wollen. Anwaltsschreiber müssen aber 
unter allen Umständen zurückgewiesen werden, weil diese 
nicht selten versteckte Rechtskonsulenten sind, die sich mit der 
Stellung ihres Chefs drapieren. 
ad 2. Die Einführung der Offizialverteidigungen in allen 
Strafkammersachen macht eine Aenderung des $ 140 St.P.O. 
notwendig. Aber auch $ 144, Abs. 2 müsste fortfallen. Nament- 
lich in Bayern kommt es häufig vor, dass Rechtspraktikanten 
mit Offizialverteidigungen betraut werden. Diese müssen aber 
den Rechtsanwälten reserviert bleiben, nicht nur deshalb, weil 
diese in der Regel im Verteidigen mehr geübt sind, sondern 
auch die nötige Autorität der Staatsanwaltschaft gegenüber be- 
sitzen. 
ad 3. Die beantragten Abänderungsvorschläge bezüglich der 
R.A.O. stehen mit den in Archiv XI, S. 39 ff. gemachten im 
Zusammenhang und ergänzen dieselben. $ 4c. spricht die Un- 
vereinbarkeit der Rechtsanwaltschaft mit dem Notariat aus, 
Abs. 2 enthält eine Ausnahme für kleine Orte, wo die Notare 
in beschränktem Masse $ 26, Abs. 2 zur Rechtsanwaltschaft 
zugelassen werden können. $ 5, Ziff. 4 führt die Verwaltungs- 
geschäfte an, deren Besorgung den Anwälten verboten ist. Es 
sollen darunter alle Nebengeschäfte verstanden werden, die zur 
Zeit von den Rechtsanwälten besorgt werden. Die Ausnahme zu 
gunsten der zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Notare ist selbst- 
verständlich. Der in Archiv XI, 41 modifizierte $ 27, Abs. 2, 
wonach mit Genehmigung eines Kollegialgerichts auch die nicht 
an denselben zugelassenen Rechtsanwälte vor ihm sollen auf- 
treten können, wenn die bei Verhandlung des Rechtsstreites zur 
Sprache kommenden rechtlichen oder thatsächlichen Fragen dies 
im Interesse der Sache als wünschenwert erscheinen lassen, soll
	        
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