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Die Erklärung, eine Streitsache schiedsrichterlich entscheiden
zu lassen, war ursprünglich widerruflich, mochte die Erklärung
mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Man sah sich daher
genötigt, auf indirektem Wege die Erfüllung des Schiedsspruches
zu sichern, d. h. man liess sich in förmlicher Weise eine Straf-
summe für den Fall versprechen, dass dem Schiedsspruche nicht
Folge gegeben werden sollte. Es zeigte sich indessen bald, dass
das schiedrichterliche Verfahren in gewissen Handelssachen, ins-
besondere in Rechnungssachen von hinreichender Bedeutung war,
um ein Eingreifen der Gesetzgebung zu gunsten des schieds-
richterlichen Verfahrens zu rechtfertigen, und zwar sowohl in
beim Gericht anhängigen Sachen, wie in Sachen, welche noch
nicht vor die Gerichte gebracht waren. Es wurde deshalb ge-
setzlich vorgeschrieben, dass vom 11. Mai 1698 ab vereinbart
werden könne, dass die Unterwerfung unter das schiedsgericht-
liche Verfahren zu einer gerichtlichen Verfügung erhoben werden
solle. Diese Vereinbarung konnte, nach Aufnahme derselben
in die Unterwerfungserklärung, gerichtlich protokolliert werden,
worauf das Gericht verfügte, dass die Parteien sich dem Schieds-
spruche endgültig zu fügen hätten. Die Nichtbeachtung dieser
gerichtlichen Verfügung galt als eine Missachtung des Gerichts
und zog die entsprechenden Strafen nach sich, welche bekannt-
lich noch heutigen Tages in keiner Weise limitiert sind. Die
Vollstreckung der Strafen, auf welche besonders anzutragen und
zu erkennen war, durfte nur ın Fällen inhibiert werden, in
welchen die Schiedsrichter sich Ungehörigkeiten hatten zu Schul-
den kommen lassen. Das Gesetz bestimmte schliesslich noch,
dass ein Spruch, welcher durch Bestechung oder andere unge-
hörige Mittel erlangt war, ohne Wirkung sein solle und ge-
richtlich aufzuheben sei. Der Antrag auf Aufhebung war jedoch
vor Ablauf der Gerichtssession zu stellen, welche auf die Ver-
kündigung des Spruches folgte. Der Leser wird leicht erkennen,
dass auch nach Erlass dieses Gesetzes in England von einem