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eigentlichen Schiedsvertrage noch nicht gesprochen werden konnte;
die Unterwerfungserklärung als solche blieb nach wie vor
widerruflich; es bedurfte einer zusätzlichen Vereinbarung, näm-
lich der Vereinbarung, die Unterwerfung zu einer gerichtlichen
Verfügung zu erheben, um die Widerruflichkeit zu beseitigen,
und nur insoweit die gerichtliche Verfügung thatsächlich er-
ging, erhielt der Spruch der Schiedsrichter eine neue Bedeutung,
wenn auch noch nicht die heutige Bedeutung eines Schiedsspruchs.
Einen weiteren Fortschritt brachte das Gesetz vom 14. August
1833, welches im $ 39 vorschrieb, dass die Befugnisse eines
Schiedsrichters, ohne Unterschied, ob derselbe in oder auf Grund
einer gerichtlichen Verfügung bestellt war, oder ob nur eine
Unterwerfungserklärung vorlag, welche die Vereinbarung ent-
hielt, die Unterwerfungserklärung zu einer gerichtlichen Ver-
fügung erheben zu lassen, von keiner Partei ohne gerichtliche
Erlaubnis widerrufen werden könnten. Trotz eines etwaigen
Widerrufs sollte der Schiedsrichter das Verfahren beginnen und
seinen Spruch selbst dann fällen, falls die widerrufende Partei
sich an dem Verfahren nicht beteiligen würde. Das Gericht er-
hielt ferner die Befugnis, die Frist für die Abgabe des Schieds-
spruchs von Zeit zu Zeit zu verlängern. Der $ 40 des ge-
dachten Gesetzes bestimmte, dass das Gericht anordnen könne,
dass Personen, welche der Schiedsrichter zu vernehmen wünschte,
vor ihm zu erscheinen hätten, und dass ihm Urkunden vorzu-
legen seien. Voraussetzung war jedoch, genau wie im $ 39,
dass der Schiedsrichter entweder in oder auf Grund einer ge-
richtlichen Verfügung bestellt war, oder dass doch in der Unter-
werfung vereinbart wurde, dass die Unterwerfung zu einer ge-
richtlichen Verfügung erhoben werden solle. War in der ge-
richtlichen Verfügung oder in der dieselbe in Aussicht nehmenden
Unterwerfung eine eidliche Vernehmung der Zeugen vorgesehen,
so war der Schiedsrichter zufolge $ 41 des gedachten Gesetzes
befugt, Eide abzunehmen, ein Satz, welcher der deutschen An-