Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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$ 4. Gelangt das Gericht zu der Ansicht, dass in einer 
derartigen Rechnungssache das Streichen oder Nichtstreichen 
eines Postens von einer Rechtsfrage oder von einer Thatfrage 
abhängt, welche von dem Richter oder den Geschworenen er- 
ledigt werden können, so kann das Gericht anordnen, dass ein 
Thatbestand entworfen oder über die streitigen Thatfragen ver- 
handelt werden soll. Die bezügliche Entscheidung des Richters 
auf Grund des Thatbestandes bezw. die Entscheidung des Rich- 
ters oder der Geschworenen über die streitigen Thatfragen binden 
den Schiedsrichter. 
$ 5. Sowohl bei Zwangsverweisung auf Grund dieses Ge- 
setzes, wie bei einer von den Parteien vereinbarten Verweisung, 
falls die Unterwerfung zu einer gerichtlichen Verfügung erhoben 
ıst oder doch erhoben werden kann, darf der Schiedsrichter, in 
Ermangelung einer entgegengesetzten Bestimmung, seinen Spruch 
ganz oder zum Teil in der Form eines speziellen, dem Gericht 
zur Begutachtung vorzulegenden Thatbestandes abgeben. Er- 
folgte die Verweisung an den Schiedsrichter in einem anhängigen 
Prozesse, so kann in Uebereinstimmung mit der gerichtlichen 
Begutachtung das eventuelle Urteil erlassen werden. 
$.6. Kommt in der mündlichen Hauptverhandlung über 
streitige Thatfragen vor einem Richter auf Grund dieses Gesetzes 
der Richter zu der Ueberzeugung, dass die zu entscheidenden 
Fragen Rechnungsfragen involvieren, über welche nicht ohne 
Schwierigkeiten vor ihm verhandelt werden kann, so darf der- 
selbe anordnen, dass unter den ihm angemessen erscheinenden, 
näheren Bedingungen die Rechnungsfragen einem von den Par- 
teien bestellten Schiedsrichter, oder einem Gerichtsbeamten oder 
(bis zum Jahre 1858) einem Grafschaftsrichter zu überweisen 
sind. Der Spruch der beauftragten Person hat dieselbe Wirkung 
wie der Spruch einer im schriftlichen Vorverfahren beauftragten 
Person (cf. oben $ 3). Die Verweisung behindert den Richter 
in keiner Weise an der Erledigung der nicht verwiesenen Fragen.
	        
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