Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 453 — 
8 7. Soweit dieses Gesetz oder die Unterwerfung oder die 
zur Verweisung ermächtigende Urkunde nichts Abweichendes 
bestimmen, ist ein schiedsrichterliches Verfahren der gedachten 
Art in derselben Weise und unter Beachtung derselben Vor- 
schriften zu betreiben, wie im Falle eines zur gerichtlichen 
Verfügung erhobenen Schiedsvertrags. Dies gilt insbesondere 
von den Befugnissen des Schiedsrichters und des Gerichts, vom 
Zeugniszwange, von der Urkundenvorlegung und von der Voll- 
streckung und Aufhebung des Schiedsspruches. 
$ 8. In jedem schiedsrichterlichen Verfahren der gedachten 
Art kann das Gericht jederzeit und von Zeit zur Zeit, unter 
den angemessen erscheinenden, näheren Festsetzungen, die zu- 
gewiesenen Fragen oder einzelne derselben dem Schiedsrichter 
zur erneuten Prüfung und Entscheidung überweisen. 
$ 9. Alle Anträge auf Aufhebung eines infolge einer 
Zwangsverweisung auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Schieds- 
spruches sind während der ersten sieben Tage der auf die Ver- 
kündigung des Spruches an die Parteien nächstfolgenden Ge- 
richtssession zu stellen, mag der Spruch während der Ferien 
oder im Laufe einer Gerichtssession erlassen sein. Wird kein 
derartiger Antrag gestellt oder ergeht auf den Antrag keine 
Verfügung oder wird die letztere später wieder aufgehoben, so 
wirkt der Schiedsspruch endgültig zwischen den Parteien. 
$ 10, Ein infolge einer Zwangsverweisung auf Grund dieses 
Gesetzes erlassener Schiedsspruch kann mit gerichtlicher Er- 
laubnis unter den gerichtsseitig für angemessen erachteten Be- 
dingungen jederzeit nach Ablauf von sieben Tagen nach der 
Verkündigung vollstreckt werden, mag auch die Frist, binnen 
welcher Aufhebung beantragt werden kann, noch nicht ver- 
strichen sein. 
811. Vereinbaren Kontrahenten, welche nach dem 12. August 
1854 eine Urkunde erreichten, dass bereits existierende oder zu- 
künftige Streitigkeiten zwischen ihnen schiedsrichterlich ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.