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einen Oberschiedsrichter bestellen, es sei denn, dass sie durch
eine Benachrichtigung der vorgedachten Art aufgefordert werden,
die Bestellung früher vorzunehmen.
$ 15. Der Schiedsrichter, welcher auf Grund der gedachten
Urkunde, auf Grund einer Zwangsverweisung oder nochmaligen
Verweisung thätig ist, hat den Spruch, von ihm selbst gezeichnet
(also nicht mit Gründen versehen! cf. R.C.P.O. $ 867, Ziff. 5),
sofern nicht die Urkunde oder Verfügung eine andere Frist
normiert, binnen drei Monaten zu fällen, nachdem er bestellt
wurde und auf die Verweisung eingetreten ist oder durch schrift-
liche Benachrichtigung seitens einer Partei aufgefordert wurde,
thätig zu werden, es sei denn, dass die Parteien schriftlich eine
Verlängerung der Frist vereinbart haben. Aus triftigen Gründen
kann auch das Gericht die Frist von Zeit zu Zeit verlängern.
Haben die Parteien bezw. das Gericht nicht ausdrücklich be-
stimmt, welche Verlängerung eintreten soll, so gilt die Frist um
einen Monat verlängert. Ein bestellter Oberschiedsrichter kann
an Stelle der Schiedsrichter auf die Verweisung eintreten, falls
letztere, ohne einen Spruch zu fällen, ihre Frist bezw. deren
Verlängerung verstreichen liessen, oder einer Partei oder dem
Oberschiedsrichter schriftlich anzeigten, dass sie sich nicht zu
einigen vermögen.
Es wird sich weiter unten ergeben, dass diese Bestimmungen,
welche formell heute aufgehoben sind, substantiell zum grossen
Teil in Geltung verblieben. Dem Leser wird nicht entgangen
sein, dass das englische Recht — und zwar bereits vor 1854 —
das schiedsgrichtliche Verfahren auch in Verbindung mit dem
gerichtlichen Verfahren ausnutzt, sowohl im schriftlichen Vor-
verfahren, wie bei der mündlichen Hauptverhandlung, und dass
ferner dem Schiedsrichter die Möglichkeit gegeben ist, Fragen
dem Gerichte zur Begutachtung vorzulegen. Beides bewährt
sich vorzüglich und dürfte vielleicht bei einer eventuellen Re-
vision der deutschen Civilprozessordnung in nähere Erwägung