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zu ziehen sein. Es ist nicht gerade leicht verständlich, warum
man einen Richter in Deutschland mit Rechnungssachen abmüht,
insbesondere falls das Gericht über dauernd attachierte Sach-
verständige verfügt, welche sich die Prüfung von Rechnungen
zur Spezialaufgabe ihres Lebens gemacht haben. Die deutsche
Civilprozessordnung verlangt ferner, dass der Schiedsrichter seinen
Spruch mit Gründen versehen soll, ohne jedoch den Schieds-
richter in die Lage zu versetzen, über schwierige Rechtsfragen
die Anschauung des Gerichts einzuholen. In England vermeidet
der Schiedsrichter ängstlich die Angabe irgend welcher Gründe,
weil eine Aufdeckung derselben in der Regel zu einer Zurück-
verweisung zur nochmaligen Prüfung führt. Geschäftsleute be-
sitzen schwerlich die Fähigkeit, ohne sachkundige Beratung
Rechtsfragen zu entscheiden, und jedenfalls geht eine Begründung
derartiger Entscheidungen über ıhre im übrigen höchst schätz-
baren Kräfte.
Die Judicature Acts von 1873 und 1884 enthalten nur
wenige hier interessierende Bestimmungen. Das erstere Gesetz
ordnet an, dass dem Supreme Court permanente Beamten, sogen.
official referees, attachiert werden sollen, zwecks Verhandlung
über die auf Grund des gedachten Gesetzes an sie verwiesenen
Fragen. Vorbehältlich der Gerichtsregeln und des etwa be-
stehenden Rechts, in besonderen Fällen das Verdikt von Ge-
schworenen einzuholen, wurde in beim High Court of Justice
oder beim Court of Appeal anhängigen Sachen das Gericht er-
mächtigt, entstehende Fragen zur Untersuchung und zum Be-
richt an einen official referee oder an einen special referee zu
verweisen, den Bericht ganz oder zum Teil zu adoptieren und
als ein Urteil des Gerichts zu vollstrecken. Des weiteren erhielt
das Gericht die Befugnis, besonders qualifizierte Beisitzer zuzu-
ziehen und mit deren Assistenz ganz oder zum Teil über die
Sache zu verhandeln. Konsentierten in einer beim High Court
of Justice schwebenden Sache alle interessierten, verfügungs-