Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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zu ziehen sein. Es ist nicht gerade leicht verständlich, warum 
man einen Richter in Deutschland mit Rechnungssachen abmüht, 
insbesondere falls das Gericht über dauernd attachierte Sach- 
verständige verfügt, welche sich die Prüfung von Rechnungen 
zur Spezialaufgabe ihres Lebens gemacht haben. Die deutsche 
Civilprozessordnung verlangt ferner, dass der Schiedsrichter seinen 
Spruch mit Gründen versehen soll, ohne jedoch den Schieds- 
richter in die Lage zu versetzen, über schwierige Rechtsfragen 
die Anschauung des Gerichts einzuholen. In England vermeidet 
der Schiedsrichter ängstlich die Angabe irgend welcher Gründe, 
weil eine Aufdeckung derselben in der Regel zu einer Zurück- 
verweisung zur nochmaligen Prüfung führt. Geschäftsleute be- 
sitzen schwerlich die Fähigkeit, ohne sachkundige Beratung 
Rechtsfragen zu entscheiden, und jedenfalls geht eine Begründung 
derartiger Entscheidungen über ıhre im übrigen höchst schätz- 
baren Kräfte. 
Die Judicature Acts von 1873 und 1884 enthalten nur 
wenige hier interessierende Bestimmungen. Das erstere Gesetz 
ordnet an, dass dem Supreme Court permanente Beamten, sogen. 
official referees, attachiert werden sollen, zwecks Verhandlung 
über die auf Grund des gedachten Gesetzes an sie verwiesenen 
Fragen. Vorbehältlich der Gerichtsregeln und des etwa be- 
stehenden Rechts, in besonderen Fällen das Verdikt von Ge- 
schworenen einzuholen, wurde in beim High Court of Justice 
oder beim Court of Appeal anhängigen Sachen das Gericht er- 
mächtigt, entstehende Fragen zur Untersuchung und zum Be- 
richt an einen official referee oder an einen special referee zu 
verweisen, den Bericht ganz oder zum Teil zu adoptieren und 
als ein Urteil des Gerichts zu vollstrecken. Des weiteren erhielt 
das Gericht die Befugnis, besonders qualifizierte Beisitzer zuzu- 
ziehen und mit deren Assistenz ganz oder zum Teil über die 
Sache zu verhandeln. Konsentierten in einer beim High Court 
of Justice schwebenden Sache alle interessierten, verfügungs-
	        
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