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fähigen Parteien, oder war in Ermangelung eines derartigen
Konsenses eine langwierige Prüfung von Urkunden oder Rech-
nungen oder eine wissenschaftliche oder lokale Ermittelung er-
forderlich, welche nach Ansicht des Gerichts vor den Geschwo-
renen oder durch die ordentlichen Gerichtsbeamten nicht ohne
Schwierigkeiten stattfinden konnten, so durfte das Gericht, ent-
stehende That- oder Rechnungsfragen an einen official referee
zur Verhandlung verweisen, oder an einen special referee, über
dessen Person sich die Parteien geeinigt hatten. Der special
referee hatte dieselben Rechte und Pflichten, wie ein official
referee, und hatte ebenso, wie letzterer, zu verfahren. Ueber
die Art und Weise der Verhandlung vor den referees bestimmten
die Gerichtsregeln und eventuell das verweisende Gericht. Das
Gesetz sprach sodann nochmals generell aus, dass bei Ver-
weisungen zur Untersuchung, wie zur Verhandlung vor referees
letztere als Gerichtsbeamte zu betrachten seien und die in den
Gerichtsregeln und eventuell von dem verweisenden Gericht vor-
gesehenen Befugnisse besitzen sollten, während dem Bericht des
referee über Thatfragen bei derartigen Verhandlungen gleiche
Bedeutung mit dem Verdikt der Geschworenen beigelegt wurde,
es sei denn, dass das Gericht den Bericht kassierte. Bezüglich
aller Verfahren vor referees und bezüglich ihrer Berichte gab
endlich das Gesetz von 1873 zusätzlich dem Gericht dieselben
Befugnisse, welche den Gerichten nach der Common Law Proce-
dure Act 1854 mit Bezug auf Verweisungen an Schiedsrichter,
mit Bezug auf das Verfahren vor denselben und mit Beziehung
auf ihre Schiedssprüche zustanden.
Die Indicature Act 1884 befasste sich zunächst mit Be-
rufungen gegen den Spruch oder die Bescheinigung eines referee
oder Schiedsrichters ın Fällen, wo in einer bei der Queen’s
Bench Division anhängigen Sache eine Zwangsverweisung zur
schiedsgerichtlichen Erledigung stattgefunden hatte. Alle der-
artigen Berufungen sollten endgültig sein, es sei denn, dass das