— 458 —
Berufungsgericht eine weitere Berufung speziell gestattete. Des
weiteren wurde bestimmt, dass falls in beim High Court of
Justice oder beim Court of Appeal anhängigen Sachen alle ver-
fügungsfähigen Parteien konsentierten, das Gericht die ganze
Sache zur Verhandlung an einen official referee verweisen könne.
Letzterer war solchenfalls befugt, das Urteil und die Entschei-
dung über die Kosten zu fällen. In allen Fällen ferner, in
welchen das Gericht auf Grund der Common Law Procedure
Act 1854 eine Sache von einem Gerichtsbeamten feststellen
lassen, an einen Schiedsrichter oder Gerichtsbeamten verweisen
oder endlich einen Schiedsrichter bestellen konnte, durfte das
Gericht die Sache von einem official referee feststellen lassen
oder an denselben verweisen. Der official referee hatte in einem
derartigen Falle dieselben Pflichten und Rechte, wie der Ge-
richtsbeamte oder Schiedsrichter. Falls endlich Parteien schrift-
lich vereinbarten, dass bestehende oder zukünftige Streitigkeiten
zwischen denselben einem official referee überwiesen werden
sollten, so war es Pflicht eines jeden official referee auf Antrag,
jedoch vorbehältlich der gerichtlichen Substituierung eines an-
deren official referee, und anderer gerichtlicher Anordnungen,
über die Streitigkeit zu verhandeln und zu entscheiden. Eine
schriftliche V’ereinbarung der gedachten Art galt als ein Schieds-
vertrag im Sinne der oben mitgeteilten $$ 11 und 17 der Com-
mon Law Procedure Act 1854.
Alle diese Vorschriften sind, mit verschwindenden, hier
kaum in Betracht kommenden Ausnahmen, heute aufgehoben.
Von Interesse sind die Vorschriften nur noch insofern, als sie
zeigen, wie sich die eigentümliche und höchst praktische Ver-
bindung des gerichtlichen mit dem schiedsgerichtlichen Verfahren
nach und nach ausgebildet hat. Es wird nunmehr die heute
geltende Arbitration Act 1889 wiederzugeben sein, deren Ver-
ständnis durch die vorstehenden historischen Mitteilungen wesent-
lich erleichtert sein dürfte. Das Gesetz zerfällt in drei Ab-